Sie hatten einen Verkehrsunfall?🔧

Dann seien Ihnen diese beiden richterlichen Weisheiten ans Herz gelegt: 

'Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. ' Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 01.12.2014 - 22 U 171/13


'Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrende Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird.'

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 29.6.2009 - 431 C 2044/09

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Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

Eine an den Bedürfnissen des Mandanten ausgerichtete, unkomplizierte  und zeitnahe Regulierung von Unfällen gehört seit vielen Jahren zur täglichen Arbeitsroutine in der Kanzlei Spangenberg.  Gut abgestimmte Arbeitsabläufe sorgen für eine auf schnelle Regulierung getrimmte Herangehensweise an den gegnerischen Versicherer.  In Unfallsachen erfahrene Sachverständige, deren Kosten regelmäßig vom Versicherer des Unfallverursachers übernommen werden, können vermittelt werden. Wichtig ist jedoch eine frühestmögliche Beauftragung nach dem Unfall, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. 

Rettungswagen mit Blaulicht nach Verkehrsunfall

Verkehrsunfälle

Die Durchsetzung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall gegenüber Haftpflichtversicherern bilden einen Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Spangenberg, der u. a. aus diesem Grunde Fachanwalt für Verkehrsrecht ist. 

Eine hohe Zahl von Verkehrsunfällen werden jährlich von Rechtsanwalt Spangenberg bearbeitet. Das Angebot der professionellen anwaltlichen Vertretung richtet sich ausdrücklich nicht nur an Privatpersonen, sondern aufgrund der hiesigen Spezialisierung auch an Fuhrparkleiter und mittelständische Fuhrunternehmen. 

Grundsätzlich ist es so, dass nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte mit einer Vielzahl von Problemen zu kämpfen hat: 

Das Fahrzeug ist beschädigt, die Versicherungen müssen informiert und zumeist muss auch ein Gutachter beauftragt werden. Gegebenenfalls liegt auch eine körperliche Verletzung als Unfallfolge vor und Schmerzensgeld steht an.

Sie müssen zudem bei Einschaltung eines Rechtsanwalts bei unverschuldetem Unfall für die außergerichtliche Schadenregulierung keine Kostenbelastung befürchten.  Im Umfang der durchgesetzten Ansprüche muss nämlich die gegnerische Versicherung für die dabei entstehenden Anwaltskosten aufkommen.

Wenn Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, ist das umso besser.  Aber für die außergerichtliche Regulierung wird die nicht gebraucht.  Sie kann jedoch dann nützlich werden, wenn die gegnerische Versicherung – so etwas kommt durchaus häufiger vor – trotz klarer Rechtslage nicht alles reguliert. 

Das sind zum Beispiel die Nutzungsausfallentschädigung, die Wertminderung, die Schadenspauschale, aber auch Ansprüche wegen persönlicher Gegenstände, die bei dem Unfall beschädigt wurden oder auch die Höhe des Schmerzensgeldes. 


Sie sollten also einen erfahrenen Spezialisten im Verkehrsrecht beauftragen und nicht „irgendeinen“ Rechtsanwalt, der diverse andere Rechtsgebiete abdeckt. So sieht es auch das Amtsgericht Dinslaken, Urteil vom 16.9.2010, Az. 30 C 82/10:


Die Schadenregulierung ist aufgrund der umfassenden und differenzierten Rechtsprechung für einen nicht Rechtskundigen schwer überschaubar. (...). Der Geschädigte muss sich grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, erst ohne Hinzuziehung einer in der Unfallabwicklung geübten Anwaltskanzlei selbst die eintrittspflichtige Versicherung anzuschreiben und Schadenspositionen zusammenzustellen“.

Letztlich sollte der Anwalt von Anfang an eingeschaltet werden. 

Denn die „Schauen wir doch erst mal, wie die Versicherung reagiert-Methode“ führt in vielen Fällen zu nichts anderem, als zu einer Zeitverzögerung. Klare Linie von Anfang an führt meistens zu einem schnelleren Ergebnis, zumal zum Teil regulierte Unfallsachen (bei denen dann häufig nur noch Restpositionen ausstehen) von erfahrenen Anwälten nicht übernommen werden. 

Auf Wunsch wird Ihnen auch ein erfahrener KfZ-Schaden-Gutachter von hier aus vermittelt:

Eine schleppende Abwicklung des Schadensfalles kann durch die frühzeitige Beauftragung eines auf das Unfallrecht spezialisierten, erfahrenen Rechtsanwaltes verhindert werden, nötigenfalls auch mittels Durchsetzung der Ansprüche im Gerichtswege (nachfolgend ausgewählte, von Rechtsanwalt Spangenberg erzielte Entscheidungen):

Teilweise geht es aber auch darum, zu Unrecht erhobene Forderungen von Versicherern erfolgreich abzuwehren, wie bei dem dem 

zugrundeliegenden Fall geschehen, in dem der Versicherer den Mandanten zu Unrecht in Regress nahm und mit seiner Klage von über 4.400,00 € letztlich scheiterte. 

In jüngster Zeit lassen es Versicherungsunternehmen immer häufiger 'drauf ankommen', ob ein Unfallgeschädigter seine nicht streitigen Ansprüche auch gerichtlich geltend macht, um bei entsprechender Klageerhebung sofort zu zahlen, so wie auch in diesem Falle geschehen, der beim Amtsgericht Cloppenburg anhängig war 

Geben Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung und auch gegenüber der Polizei keine voreilige Unfallschilderung und erst recht kein Schuldanerkenntnis ab.  Die selbst erstellte Unfallschilderung kann missverständlich sein.  

Besser ist es, dem Rechtsanwalt den Unfall zu schildern, damit er Ihre Angaben in einwandfreier Form mitteilen kann. 


Das Schadenrecht wird immer komplizierter, das Regulierungsverhalten der Versicherer immer unberechenbarer.  Aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29.6.2009, Az. 431 C 2044/09, denn deutlicher kann man es nicht sagen:

 

„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jede Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten 645,13 Euro Sachschadenersatz von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. (…) Schließlich gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch der geschäftserfahrene Geschädigte sich durch Beauftragung eines Rechtsanwalts Augenhöhe im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung beschaffen darf. Die Versicherungswirtschaft hat es sich mit einem Teil Ihres Regulierungsverhaltens der letzten Jahre selbst zuzuschreiben, wenn Geschädigte ihr nicht mehr vertrauen und von Anfang an anwaltlichen Rat suchen.“

Hinweis:

Soweit Sie mit dieser Kanzlei per E-Mail kommunizieren möchten, ist darauf hinzuweisen, dass nicht verschlüsselter E-Mail-Verkehr  - dem BSI zufolge - nicht als sicher bezeichnet werden kann.   

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Verbringungskosten, UPE-Mehrkosten, Kosten der Probefahrt und 15 % 'Unternehmergewinn' nach Unfall mit einem werkstatteigenen Fahrzeug. 

Im Urteil des AG Cloppenburg vom 09.07.21 - NZS 21 C 779/20 - fand das Gericht deutliche Worte zu dem Versuch eines Haftpflichtversicherers, nach dem Unfall eines werkstatteigenen Fahrzeugs diverse Schadenspositionen nach der Reparatur in Abzug zu bringen und verurteilte die Versicherung kurzerhand zur - vollständigen - Zahlung.

Wenn eine Werkstatt den Zweck hat, Kundenautos zu reparieren und dabei Gewinne zu erzielen, ist die Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs nach einem Unfall vollständig auszugleichen, zumal währenddessen die dadurch gebundenen Kapazitäten ja nicht anderweitig eingesetzt werden können (wobei die volle Auslastung von der Werkstatt nachzuweisen ist).

Hier hatte die Werkstatt den Zweck, Fremdfahrzeuge zu reparieren und damit Geld zu verdienen.

Trotz der diversen Urteile, die diese Auffassung teilen (BGH, Urteil vom 08.12.1977, VersR 1978, 243;  OLG Düsseldorf in NJW-RR 1994, 1375, LG Hannover (Beschluss vom 02.03.2012, Az. 8 S 82/11),  AG Remscheid (Urteil vom 07.04.2017, Az. 27 C 61/16), AG Ingolstadt (Urteil vom 14.02.2017, Az. 11 C 2231/16), AG Dinslaken (Urteil vom 15.08.2016, Az. 30 C 391/15), AG Altötting (Urteil vom 19.06.2015, Az. 1 C 558/14), AG Schweinfurt (Urteil vom 19.04.2011, Az. 3 C 1510/10), AG Halle/Westf. (Urteil vom 25.09.2008, Az. 2 C 1115/07), AG Ellwangen (Urteil vom 16.01.2014, Az. 2 C 195/12) , sah sich die Versicherung nicht veranlasst, zu zahlen und wurde - absehbar und folgerichtig - zur Zahlung verurteilt (nicht rechtskräftig).

Wenn der (unerfahrene) Gutachter sich selbst empfiehlt...

hat das Gericht dies - selbstverständlich - zu berücksichtigen in seiner Würdigung der gutachterlichen 'Leistung'.  Nicht so in diesem Falle, in dem erst das von Rechtsanwalt Spangenberg angerufene Berufungsgericht ein fehlerhaftes Urteil aufhob und die Sache zurück verwies an das Landgericht, das die Klage letztendlich vollumfänglich abwies (Beschluss OLG Oldenburg vom 04.09.2018 - 2 U 58/18; Vorinstanz LG Oldenburg 17 O 1280/17).:

Streit nach Unfall

Kostenerstattung des Kindersitzes

Während ein gebrochenes Glas noch offensichtlich kaputt ist, gibt es andere Dinge, deren Schadhaftigkeit nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, wie z. B. bei einem Kindersitz oder auch bei einem Motorradhelm. Hier kann es nämlich sein, dass für das menschliche Auge nicht sichtbare, mikroskopisch kleine Haarrisse dafür verantwortlich sind, dass die Schutzfunktion (weswegen das Gerät ausschließlich benutzt wird) nicht mehr gewährleistet ist.  

Dennoch gibt es einige Versicherungsgesellschaften, die genau hierauf abstellen und nur bei offensichtlichen Schäden ausgleichen. So geschehen in einem Fall, in dem die gegnerische Versicherung (eine Kraftfahrzeugversicherung aus Hamburg) die Kosten des Kindersitzes nicht erstatten wollte und erst mit der Androhung einer Klage auf Erstattung der Begutachtungskosten i.H.v. bis zu 1.000,00 €  (die weitaus höher liegen als die Kosten des Kindersitzes i.H.v. ca. 150,00 €) einlenkte und den Zeitwert des Kindersitzes erstattete (Amtsgericht Meppen: Urteil vom 17.06.2020 – 3 C 372/20).

Bevor es um derartige Details geht, sollte der Geschädigte sich jedoch grundsätzlich so früh wie möglich um anwaltlichen Beistand bemühen, zumal dies auch gewährleistet, dass sich der Rechtsanwalt und nicht der Geschädigte mit der Versicherung auseinandersetzen muss.   

Kosten des Gutachtens

Nach einem Verkehrsunfall wird vom Geschädigten regelmäßig ein Gutachten in Auftrag gegeben, um den Schadensumfang und die Höhe der Reparaturkosten zu ermitteln und diese Kosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ausgleichen zu lassen. Die Kosten für das Gutachten hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auszugleichen. 

Eine hiesige Versicherungsgesellschaft aus Oldenburg war nun jedoch der Ansicht, man müsse diese Kosten für das - inhaltlich nicht beanstandete und damit einwandfreie - Gutachten nicht ausgleichen, weil der Gutachter zugleich bei der Werkstatt arbeitete, in welcher das Fahrzeug später repariert wurde.  

Diese Ansicht wurde vom Amtsgericht Cloppenburg nicht geteilt und die Versicherung mit Urteil vom 12.12.14 (AZ: 21 C 1093/14) zur Zahlung der gesamten Gutachterkosten, der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, sowie aller weiteren Kosten des Rechtsstreits verurteilt. 

Eine etwas pikante Note hat das Verfahren deshalb, weil um Gutachterkosten in Höhe von 929,00 € gestritten wurde, die nun von der Versicherung darüber hinaus zu tragenden Kosten für Rechtsanwälte und Gericht bei immerhin 768,00 € (inkl. USt) liegen. 

9.520,00 € Nutzungsausfall?!

Das Landgericht Oldenburg hatte in einer Sache zu entscheiden, in welcher der Kläger Nutzungsausfall für insgesamt 80 (!) Tage zu je 119,00 € (Oberklassefahrzeug) vom gegnerischen Haftpflichtversicherer einforderte, zumal die Versicherung diese Zeit - seit dem Unfall - benötigte, um eine Nachbesichtigung durchführen zu lassen und eine Haftungszusage zu erteilen. 

Ein Betrag von 4.165,00 € wurde von der Versicherung freiwillig gezahlt, der Rest wurde eingeklagt. 

Aufgrund nunmehr rechtskräftiger Entscheidung des Landgerichts Oldenburg vom 19.09.18 (17 O 766/18) wurde die Versicherung zur Zahlung von weiteren 3.213,00 € verurteilt. Das Gericht sah einen Anspruch auf Nutzungsausfall in dieser Höhe als gegeben an, da die beklagte Versicherung die Haftung lange Zeit bestritten und eine Nachbesichtigung eingefordert habe und der Fahrzeugeigentümer nicht verpflichtet sei, einen Kredit für die Reparatur aufzunehmen. 

Einen Abzug auf Klägerseite von 18 Tagen machte das Gericht, zumal das Kläger-Gutachten erst 21 Tage nach dem Unfall an die Versicherung gegeben wurde.  

Was tun beim Unfall?

Im Falle eines Unfalls sollten Sie nachfolgende Ratschläge beherzigen:

Stattdessen:

Beauftragen Sie unverzüglich nach dem Unfall einen Rechtsanwalt, der sich mit der Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen auskennt und Erfahrung auf diesem Gebiet hat. Dieser vertritt nachhaltig Ihre Interessen und nicht die Interessen der Versicherung.      

Soweit Sie keine Rechtsschutzversicherung besitzen und Bedenken wegen der Rechtsanwaltskosten haben:                                                                                                      Nur wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung nach Grund und Höhe von vornherein klar ist, so dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens nicht erforderlich. Ist hingegen der Schadensfall schwieriger gelagert, darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen (BGH NJW 1995, 446, 447). 

Fortbildung - Selbstverständlich auch im Unfallbereich..