Verkehrs-Strafrecht
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Rechtsanwalt Kurt Spangenberg hat bereits eine Vielzahl von Verfahren im Verkehrsstrafrecht durchgeführt. Er ist
Fachanwalt für Verkehrsrecht*
und verfügt über eine zwanzigjährige Berufserfahrung als Rechtsanwalt. Häufig anzutreffende Vorwürfe in Verkehrsstrafsachen sind z. B.
Unfallflucht / Fahrerflucht (§ 142 StGB)
Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Nötigung (§ 240 StGB)
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)
Fahren ohne Pflichtversicherung (§ 6 PflVersG).
Der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf wird mittels Akteneinsichtnahme gewissenhaft überprüft und hiergegen mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens oder zumindest einer deutlichen Reduzierung des erwarteten Strafmaßes und Dauer des Fahrverbotes/Sperre verteidigt.
Bei z. B. nach einer Trunkenheitsfahrt üblichem Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bestehen diverse Möglichkeiten, um die Sperrfrist zu reduzieren oder - eher selten - den Führerschein auch ohne vorherige MPU zurück zu erlangen.
Wichtig ist auch hier, dass Sie, soweit Sie mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert werden, u. a. zur Vermeidung von Missverständnissen keinerlei Angaben zur Sache machen und unverzüglich anwaltlichen Beistand aufsuchen.
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Ausgewählte Gerichtsentscheidungen (Expertise) 🎓
Manchmal stellt sich erst im Laufe der Ermittlungen und dort meist angestoßen durch anwaltliche Tätigkeiten heraus, dass Beschlüsse wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben sind (z. B. wegen Beweisverwertungsverbotes gem. § 252 StPO) oder infolge geringen Handlungsunwertes gegen Zahlung relativ geringer Beträge (§ 153 a StPO) oder auch infolge Wegfalls hinreichenden Tatverdachtes ohne jegliche Geldauflage (§ 170 II StPO) eingestellt werden können. In anderen Verfahren wiederum bietet sich bereits im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung das Gespräch zwischen Verteidiger und Richter/in und/oder Staatsanwalt/in an, um hierbei für den/die Mandant/in das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
Ohne eine Aussage über den Ausgang zukünftiger Verfahren treffen zu können und lediglich um die Befassung mit den jeweiligen Thematiken zu belegen, sind hier nachfolgend beispielhaft ausgewählte Verfahren aus den letzten Jahren aufgeführt, in denen Rechtsanwalt Spangenberg als Verteidiger tätig war (und die aufgeführten Entscheidungen erstritten hat). Die Nennung einer Erfolgsquote ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Eingestellte Verfahren wegen
Vorwurf der Übermüdung ('körperlicher Mangel') gem. § 315 c StGB:
AG (Amtsgericht) Cloppenburg - 4 Ds 783 Js 64555/21 (281/21) vom 14.02.22.
Erfolgreiche Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (mit nachfolgender Einstellung des Verfahrens) nach
Vorwurf der Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB:
LG (Landgericht) Oldenburg - 2 Qs 40/22 - vom 03.02.22. (Vorinstanz: AG Oldenburg - 28 Gs 755 Js 75863/21 (5158/21) vom 08.12.21).
Eingestellte Verfahren wegen in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen erhobenem
Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gem. §§ 229 StGB:
StA (Staatsanwaltschaft) Bremen - 630 Js 72285/21 vom 12.07.2022,
StA Oldenburg - NZS 526 Js 28172/22 vom 02.06.2022,
StA Oldenburg - NZS 755 Js 24689/22 vom 10.05.2022,
StA Oldenburg - NZS 200 Js 81526/21 vom 17.02.2022,
StA Oldenburg - 6851969398 630 Js 72285/21 vom 08.02.2022,
StA Oldenburg - NZS 753 Js 78452/21 vom 04.01.2022,
AG Lingen - 22 OWI (319 Js 6484/21) 240/21 vom 17.12.2021,
StA Oldenburg - NZS 250 Js 65618/19 vom 07.12.2021,
StA Oldenburg - NZS 795 Js 70505/19 vom 04.03.2020,
StA Paderborn - 22 Js 4/19 vom 11.01.19,
StA Oldenburg - NZS 773 Js 49436/18 vom 12.09.18,
StA Oldenburg - NZS 753 Js 26158/18 vom 05.07.18.
Eingestellte Verfahren wegen in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen erhobenem
Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB:
AG Cloppenburg - 4 Ds 783 Js 64555/21 (281/21) vom 14.02.2022.
Eingestellte Verfahren wegen
Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB:
AG Cloppenburg - 4 Ds 753 Js 9593/22 (104/22) vom 04.05.2022,
StA Oldenburg - NZS 807 Js 64814/21 vom 12.01.2022,
StA Oldenburg - NZS 523 Js 63207/21 vom 29.11.2021,
StA Stralsund - 546 Js 21304/21 vom 21.10.2021,
StA Oldenburg - NZS 785 Js 46810/21vom 27.08.2021,
StA Oldenburg - NZS 755 Js 71050/20 vom 26.11.2020,
AG Bergheim - 43 Ds 942 Js 7142/18 - 184/18 vom 10.01.19,
StA Oldenburg - NZS 785 Js 70964/18 vom 20.12.18,
StA Osnabrück - NZS 860 Js 61052/18 vom 29.11.18,
AG Aschersleben - 2 Cs 259 Js 10872/17 vom 08.05.18,
StA Oldenburg - NZS 775 Js 20833/18 vom 16.05.18,
AG Cloppenburg - 4 Ds 753 Js 22868/10 (194/10) vom 04.11.2010.
Eingestellte Verfahren wegen
Vorwurf des Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. 21 StVG:
StA Oldenburg - NZS 773 Js 2279/22 vom 26.04.2022,
StA Oldenburg - NZS 526 Js 78258/21 vom 21.01.2022,
StA Oldenburg - NZS 755 Js 44900/18 vom 21.12.18.
Eingestellte Verfahren wegen
Vorwurf der Nötigung (im Straßenverkehr) gem. § 240 StGB
StA Osnabrück - NZS 321 Js 26628/21 vom 29.09.21,
StA Oldenburg - NZS 755 Js 38405/16 vom 12.12.16,
Eingestellte Verfahren wegen
Vorwurf des Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz
StA Oldenburg - NZS 820 Js 74394/21 vom 18.01.2022,
StA Oldenburg - NZS 775 Js 73422/21 vom 30.11.2021.
Eingestellte Verfahren wegen
Vorwurf der Urkundenfälschung
AG Cloppenburg - 18 Cs 741 Js 33906/21 (322/21) vom 29.09.2021.
Eingestellte Verfahren wegen
Vorwurf des Betruges
AG Cloppenburg - 18 Cs 741 Js 66099/21 (147/22) vom 17.06.2022.
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Beweisverwertungsverbot - Aufhebung Fahrerlaubnisentzug!
Mit Beschluss vom 08.12.21 entzog das Amtsgericht Oldenburg dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis (AG Oldenburg - 28 Gs 755 Js 75863/21 (5158/21) vom 08.12.21). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass eine Trunkenheitsfahrt vorläge. Dies ergebe sich insbesondere aus den Aussagen einer Zeugin (Ehefrau), die den Notruf verständigt und hierbei u. a. von einer Trunkenheitsfahrt berichtet habe.
Das Landgericht Oldenburg hob diesen Beschluss - nach Beschwerde der Verteidigung - auf mit der Begründung, dass sich die Zeugin nunmehr auf ihr als Ehefrau zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht beriefe (§ 52 StPO) und vor diesem Hintergrund auch die während des nicht mehr rekonstruierbaren Notrufes gemachten Angaben nicht verwertet werden dürften gem. § 252 StPO. Wörtlich heißt es in dem Beschluss des LG Oldenburg- 2 Qs 40/22 - vom 03.02.22 (in dessen Folge das Verfahren dann auch endgültig eingestellt wurde):
Kein Nachweis einer Trunkenheitsfahrt?! 🍾
Das Landgericht Oldenburg hatte am 24.03.14 über ein vorangegangenes Urteil des AG Cloppenburg zu entscheiden.
In der erstinstanzlichen Entscheidung war ausgeführt, es habe eine Fahrt unter Alkoholeinfluss stattgefunden, obgleich eine solche Fahrt von keinem einzigen Zeugen bestätigt wurde: Die Zeugin, welche die Polizei darüber informiert hatte, dass die Betroffene alkoholisiert Auto fahre, konnte sich in der Verhandlung infolge eines Leitersturzes nicht mehr an die Geschehnisse erinnern, und die Polizei hatte die Beschuldigte lediglich in alkoholisiertem Zustand in einem abgestellten Fahrzeug vorgefunden. Dennoch wurde die Mandantin verurteilt und u. a. die Fahrerlaubnis entzogen (AG Cloppenburg - 4 Ds 234/13).
Somit hatte das Landgericht Oldenburg in der Berufungsverhandlung eine - folgerichtige - Entscheidung zu treffen und verfügte - nach kurzer Verhandlung - die Aufhebung des erstinstanzlichen Fehlurteils und stellte das Verfahren ein (Urteil des LG Oldenburg vom 24.03.14 - 16 Ns 7/14). Noch in der Verhandlung erhielt die Betroffene ihren Führerschein zurück. Die Kosten der Verteidigung (Rechtsanwaltsvergütung) wurden der Staatskasse auferlegt.
Bei dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt iSd § 316 StGB ist es zumeist höchst sinnvoll, frühzeitig anwaltlich vertreten zu sein. Zu diesem Zeitpunkt stehen mehrere Handlungsoptionen offen, insbesondere kann Akteneinsicht beantragt werden und hiernach entschieden werden, ob - im Falle des Gelingens des Nachweises einer solchen Fahrt durch die Staatsanwaltschaft - zur vorzeitigen Wiedererlangung der Fahrerlaubnis frühzeitig begleitende Maßnahmen (Abstinenznachweise etc) sinnvoll sein könnten.
Derartige Maßnahmen führen mitunter zu deutlichen Verkürzungen, so wie im Urteil des AG Meppen vom 28.09.20 – 321 Js 28313/20 geschehen, in dem der Richter nach einer Trunkenheitsfahrt (2,26 Promille) und dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis von 4 Monaten und 7 Tagen die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen verneinte und dem Angeklagten den Führerschein noch in der Verhandlung herausgab.
Keine Nötigung durch Abbremsen
Der Beschuldigte sollte nach einem Überholvorgang eine Nötigung begangen haben. Im Laufe der Ermittlungen wurden Fotos vom Beschuldigten gefertigt und diese - ohne seine Erlaubnis - einem Zeugen vorgehalten. Nachdem diese Vorhaltung seitens des Verteidigers gerügt wurde, ist das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden (NZS 755Js38405/16).
Keine Nötigung durch Lkw - Lichthupe 🚛
Dem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr (strafbares Vergehen gem. § 240 StGB) sah sich ein Berufskraftfahrer (Lkw - Fahrer) ausgesetzt, der von einem älteren Ehepaar, welches auf der A 1 in einem Wohnmobil unterwegs war, bezichtigt wurde, er habe sie mittels Lichthupe abdrängen und auch 'rammen' wollen. Nach Kontaktaufnahme des Verteidigers mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Lüneburg konnte erreicht werden, dass das Verfahren - wegen nicht hinreichenden Tatverdachtes - eingestellt wurde (StA Lüneburg: NZS 3204 Js 22283/15).