Verkehrs-Strafrecht

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Rechtsanwalt Kurt Spangenberg hat bereits eine Vielzahl von Verfahren im Verkehrsstrafrecht durchgeführt. Er ist  

Fachanwalt für Verkehrsrecht* 

und verfügt über eine zwanzigjährige Berufserfahrung als Rechtsanwalt.  Häufig anzutreffende Vorwürfe in Verkehrsstrafsachen sind z. B.

Der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf wird mittels Akteneinsichtnahme gewissenhaft überprüft und hiergegen mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens oder zumindest einer deutlichen Reduzierung des erwarteten Strafmaßes und Dauer des Fahrverbotes/Sperre verteidigt. 

Bei z. B. nach einer Trunkenheitsfahrt üblichem Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bestehen diverse Möglichkeiten, um die Sperrfrist zu reduzieren oder - eher selten - den Führerschein auch ohne vorherige MPU zurück zu erlangen.

Wichtig ist auch hier, dass Sie, soweit Sie mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert werden, u. a. zur Vermeidung von Missverständnissen keinerlei Angaben zur Sache machen und unverzüglich anwaltlichen Beistand aufsuchen. 

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Ausgewählte Gerichtsentscheidungen (Expertise) 🎓

Manchmal stellt sich erst im Laufe der Ermittlungen und dort meist angestoßen durch anwaltliche Tätigkeiten heraus, dass Beschlüsse wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben sind (z. B. wegen Beweisverwertungsverbotes gem. § 252 StPO) oder infolge geringen Handlungsunwertes gegen Zahlung relativ geringer Beträge (§ 153 a StPO) oder auch infolge Wegfalls hinreichenden Tatverdachtes ohne jegliche Geldauflage (§ 170 II StPO) eingestellt werden können.  In anderen Verfahren wiederum bietet sich bereits im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung das Gespräch zwischen Verteidiger und Richter/in und/oder Staatsanwalt/in an, um hierbei für den/die Mandant/in das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

Ohne eine Aussage über den Ausgang zukünftiger Verfahren treffen zu können und lediglich um die Befassung mit den jeweiligen Thematiken zu belegen, sind hier nachfolgend beispielhaft ausgewählte Verfahren aus den letzten Jahren aufgeführt, in denen Rechtsanwalt Spangenberg als Verteidiger tätig war (und die aufgeführten Entscheidungen erstritten hat). Die Nennung einer Erfolgsquote ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Eingestellte Verfahren wegen 

Vorwurf der Übermüdung  ('körperlicher Mangel') gem. § 315 c StGB:

Erfolgreiche Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (mit nachfolgender Einstellung des Verfahrens) nach

Vorwurf der Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB:

Eingestellte Verfahren wegen in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen erhobenem 

Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gem. §§ 229 StGB:

Eingestellte Verfahren wegen in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen erhobenem 

Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB: 

Eingestellte Verfahren wegen 

Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB:

Eingestellte Verfahren wegen 

Vorwurf des Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. 21 StVG: 

Eingestellte Verfahren wegen  

Vorwurf der Nötigung (im Straßenverkehr) gem. § 240 StGB 

Eingestellte Verfahren wegen 

Vorwurf des Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz 

Eingestellte Verfahren wegen 

Vorwurf der Urkundenfälschung

Eingestellte Verfahren wegen

Vorwurf des Betruges

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Beweisverwertungsverbot - Aufhebung Fahrerlaubnisentzug!

Mit Beschluss vom 08.12.21 entzog das Amtsgericht Oldenburg dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis (AG Oldenburg - 28 Gs 755 Js 75863/21 (5158/21) vom 08.12.21).  Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass eine Trunkenheitsfahrt vorläge. Dies ergebe sich insbesondere aus den Aussagen einer Zeugin (Ehefrau), die den Notruf verständigt und hierbei u. a. von einer Trunkenheitsfahrt berichtet habe.

Das Landgericht Oldenburg hob diesen Beschluss - nach Beschwerde der Verteidigung - auf mit der Begründung, dass sich die Zeugin nunmehr auf ihr als Ehefrau zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht beriefe (§ 52 StPO) und vor diesem Hintergrund auch die während des nicht mehr rekonstruierbaren Notrufes gemachten Angaben nicht verwertet werden dürften gem. § 252 StPO. Wörtlich heißt es in dem Beschluss des LG Oldenburg- 2 Qs 40/22 - vom 03.02.22 (in dessen Folge das Verfahren dann auch endgültig eingestellt wurde):

Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.02.22 - 2 Qs 40/22

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Mit Spielzeugautos nachgestellter Unfall nach Trunkenheitsfahrt

Kein Nachweis einer Trunkenheitsfahrt?! 🍾

Das Landgericht Oldenburg hatte am 24.03.14 über ein vorangegangenes Urteil des AG Cloppenburg zu entscheiden. 

In der erstinstanzlichen Entscheidung war ausgeführt, es habe eine Fahrt unter Alkoholeinfluss stattgefunden, obgleich eine solche Fahrt von keinem einzigen Zeugen bestätigt wurde: Die Zeugin, welche die Polizei darüber informiert hatte, dass die Betroffene alkoholisiert Auto fahre, konnte sich in der Verhandlung infolge eines Leitersturzes nicht mehr an die Geschehnisse erinnern, und die Polizei hatte die Beschuldigte lediglich in alkoholisiertem Zustand in einem abgestellten Fahrzeug vorgefunden.  Dennoch wurde die Mandantin verurteilt und u. a.  die Fahrerlaubnis entzogen (AG Cloppenburg - 4 Ds 234/13). 

Somit hatte das Landgericht Oldenburg in der Berufungsverhandlung eine - folgerichtige - Entscheidung zu treffen und verfügte - nach kurzer Verhandlung - die Aufhebung des erstinstanzlichen Fehlurteils und stellte das Verfahren ein (Urteil des LG Oldenburg vom 24.03.14 - 16 Ns 7/14).  Noch in der Verhandlung erhielt die Betroffene ihren Führerschein zurück. Die Kosten der Verteidigung (Rechtsanwaltsvergütung) wurden der Staatskasse auferlegt.  

Bei dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt iSd § 316 StGB ist es zumeist höchst sinnvoll, frühzeitig anwaltlich vertreten zu sein.  Zu diesem Zeitpunkt stehen mehrere Handlungsoptionen offen, insbesondere kann Akteneinsicht beantragt werden und hiernach entschieden werden,  ob - im Falle des Gelingens des Nachweises einer solchen Fahrt durch die Staatsanwaltschaft - zur vorzeitigen Wiedererlangung der Fahrerlaubnis frühzeitig begleitende Maßnahmen (Abstinenznachweise etc) sinnvoll sein könnten. 

Derartige Maßnahmen führen mitunter zu deutlichen Verkürzungen, so wie im Urteil des AG Meppen vom 28.09.20 – 321 Js 28313/20 geschehen, in dem der Richter nach einer Trunkenheitsfahrt (2,26 Promille) und dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis von 4 Monaten und 7 Tagen die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen verneinte und dem Angeklagten den Führerschein noch in der Verhandlung herausgab.

Keine Nötigung durch Abbremsen

Der Beschuldigte sollte nach einem Überholvorgang eine Nötigung begangen haben. Im Laufe der Ermittlungen wurden Fotos vom Beschuldigten gefertigt und diese - ohne seine Erlaubnis - einem Zeugen vorgehalten. Nachdem diese Vorhaltung seitens des Verteidigers gerügt wurde, ist das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden (NZS 755Js38405/16).

Keine Nötigung durch Lkw - Lichthupe 🚛

Dem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr (strafbares Vergehen gem. § 240 StGB) sah sich ein Berufskraftfahrer (Lkw - Fahrer) ausgesetzt, der von einem älteren Ehepaar, welches auf der A 1 in einem Wohnmobil unterwegs war, bezichtigt wurde, er habe sie mittels Lichthupe abdrängen und auch 'rammen' wollen. Nach Kontaktaufnahme des Verteidigers mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Lüneburg konnte erreicht werden, dass das Verfahren - wegen nicht hinreichenden Tatverdachtes - eingestellt wurde (StA Lüneburg: NZS 3204 Js 22283/15).