Geblitzt worden?

Rechtsanwalt Spangenberg
Blitzer bei Lüneburg

Geschwindigkeitsmessung bei Lüneburg

80 Prozent Fehlerquote bei Geschwindigkeitsmessungen!

Oder:  Wo geblitzt wird, da passieren Fehler...


'Vermutlich zu schnell unterwegs gewesen, also Bußgeld und Punkte/Fahrverbot akzeptieren...' 

 - ist richtig, oder? 

Laut einer Studie der VUT Sachverständigengesellschaft sind rund 80 Prozent der Bußgeldverfahren - Vorwurf: Geschwindigkeitsübertretung - fehlerhaft (hier abrufbar).  Die in den 1810 überprüften Verfahren entdeckten teils schweren Fehler reichen von falschem Messgeräteaufbau bis hin zu Fahrzeugverwechslungen.  Selten ist eine Fehlmessung so offensichtlich wie im Falle des Chaos-Blitzers von Berlin (Quelle: You Tube - Bild.de).  Eher alltäglich ist dann schon der Fall, in denen die Bußgeldbehörde sich zunächst geweigert hat, Unterlagen herauszugeben und sich nur auf weiteres Drängen und Beharren der Verteidigung herausgestellt hat, dass das Messgerät 'nicht mehr bestimmungsgemäß' arbeitete (Amtsgericht Ludwigslust (21 OWi 673/23) ).  Zugespitzt hat es der 45. Strafverteidigertag in Hamburg auf den Punkt gebracht: 

"Mis­s­trauen gegen­über der Justiz ist erste Bür­gerpf­licht". 

Ohne ausreichende Kenntnis von den Möglichkeiten eines engagierten Verteidigers gegenüber Behörden und Gerichten und auch infolge einer gewissen Obrigkeitsgläubigkeit nehmen Betroffene häufig Strafen hin, selbst wenn dies den Eintrag eines Punktes in Flensburg oder gar ein Fahrverbot mit sich bringt. 

Mit über 20 Jahren Berufserfahrung als Rechtsanwalt und der Qualifizierung als Fachanwalt für Verkehrsrecht* wurden zuletzt über 

150 bearbeitete Bußgeldbescheide pro Jahr 

im Durchschnitt der letzten 3 Jahre durch Rechtsanwalt Spangenberg genauestens 'auf Herz und Nieren' geprüft. 

Rechtsanwalt Spangenberg vertritt Ihre Interessen gegenüber Behörden und Gerichten sachkundig, engagiert und hartnäckig mit dem Ziel, dass auch das gegen Sie geführte Verfahren eingestellt wird oder zumindest keine Punkte beim KBA in Flensburg eingetragen werden und/oder kein Fahrverbot verhängt wird. 

Die im Laufe der Jahrzehnte erworbene rechtliche, aber auch technische Expertise in Bußgeldverfahren und die nachweislich vorhandene Erfahrung (Expertise) mit Behörden und vor Gericht (hier klicken) sind notwendig, um eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln zu können.  Es bedarf hierfür eines zeitaufwändig erarbeiteten technischen Grundverständnisses der jeweiligen Messverfahren, um eine gewissenhafte und erfolgsorientierte Bearbeitung von bußgeldrechtlichen Mandaten gewährleisten und das bestmögliche Ergebnis für den meist auch beruflich oder privat auf seinen Führerschein angewiesenen Mandanten herausarbeiten zu können.   

Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung kann - ohne Zusatzkosten - von der Kanzlei aus gestellt werden.  Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, so nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt zu uns auf. 

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Auf der Seite von bussgeld-info.de finden Interessierte einen guten Überblick über folgende Fragen: 

Neuer Grenzwert für THC (bis 3,5 ng/ml THC) gilt auch in Altfällen! Freispruch!

Mit Urteil vom 09.02.24 hat das Amtsgericht Papenburg den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 1000 € und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Das OLG Oldenburg hat das Urteil - auf die vom Verteidiger eingelegte Beschwerde - aufgehoben und freigesprochen:

'Der Betroffene ist freizusprechen: Zwar war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Papenburg noch davon auszugehen, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut gegen § 24a StVG verstoßen hat. Durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, ist allerdings § 24a StVG durch die Einfügung von Absatz 1a) dahingehend geändert worden, dass der maßgebliche Wert nunmehr 3,5 ng/ml beträgt. [...]

Das Verfahren ist nicht entsprechend des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft einzustellen, sondern der Betroffene ist vom Rechtsbeschwerdegericht unter Anwendung des § 354a StPO freizusprechen.'


OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.04.2024 – 2 ORbs 95/24 (1537 Js 37043/23) 


Sollte bei Ihnen in der (auch weiter zurückliegenden) Vergangenheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein Wert von unter 3,5 ng/ml THC festgestellt worden sein, haben Sie nunmehr - mit Hinweis auf die o. g. Rechtsprechung - gute Aussichten auf einen Freispruch.

Aus meiner anwaltlichen Praxis weiß ich, dass aktuell zumindest einige Bußgeldbehörden die Gesetzesänderung (aus Ignoranz oder Unkenntnis) nicht anwenden, so dass sich eine engagierte Verteidigung geradezu aufdrängt. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden im Falle eines Freispruches vom Staat erstattet. 

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei diesem Vorhaben als insoweit spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht mit über zwanzigjähriger Berufserfahrung als Rechtsanwalt.


Erstes Bundesland zieht Geschwindigkeitsmessgerät 'TrueSpeed, LTI 20-20' wegen Messfehlern aus dem Verkehr!

Das Land Nordrhein-Westfalen setzt den Einsatz des Geschwindigkeitsmessgerätes „TrueSpeed, LTI 20-20“ - ab sofort - aus. 

Ausweislich einer mir vorliegenden Mitteilung des 'Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste' vom 09.07.24 hat der Hersteller gravierende Messfehler eingeräumt. Bei Vergleichsmessungen seien Abweichungen von drei km/h festgestellt worden. Als Folge sei dieses Messgerät bis auf Weiteres nicht mehr bei der Geschwindigkeitsmessung in NRW einzusetzen. Das Modell wird auch in anderen Bundesländern eingesetzt. 

Wie schon beim 'Leivtec XV 3', das bis zu seiner Verbannung aus dem Olymp der von den Behörden und Gerichten apostrophierten sogenannten 'standardisierten Messverfahren' droht diesem Messgerät nun ein ähnliches Schicksal. 

Offen dürfte auch bei diesem Messgerät bleiben, wie viele als solche nicht erkannte Fehlmessungen in der Vergangenheit bei den Betroffenen zu rechtskräftigen Urteilen mit hohen Bußgeldern und existenzbedrohenden Fahrverboten führten. 

Nur auf Nachfrage: Abstands-Messgerät (VKS) arbeitete (schon längere Zeit?) 'nicht mehr bestimmungsgemäß'! 

Ein alltäglicher Fall, der aber deutlich macht, weswegen die kritische Hinterfragung von Behördenhandeln und das hartnäckige Herausfordern von Unterlagen ausnahmslos notwendig ist, um ansonsten absehbare Fehlentscheidungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verhindern:  

Nachdem der Verteidigung aufgefallen war, dass das eingesetzte Messgerät (Abstandsmessung VKS) nur 42 Tage nach der Messung neu geeicht werden musste ('Eichung nach Reparatur'), wurde bei Gericht beantragt, die bis dahin eine Herausgabe der Reparaturbelege vehement verweigernde Behörde über das Gericht nötigenfalls zu zwingen, diese Belege vorzulegen:

'In o. g. Sache wird Beschwerde eingelegt gegen die Übergehung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 26.06.23  und beantragt, 

[...] der Behörde – mglw. im Wege des § 69 V OWiG - aufzugeben, die von der Verteidigung im o g Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezeichneten Unterlagen zu Ziffer 1-3, 5 - 7, 10, 11, 14, 17, 18, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Partei an die Verteidigung herauszugeben. [...]

Begründung:

Die angeforderten Unterlagen waren behördenseits trotz Anforderung im Antrag auf gerichtliche Entscheidung NICHT zur Verfügung gestellt worden.

Zu erwähnen ist hier insbesondere, dass die Herausgabe der angeforderten Reparaturnachweise verweigert wurde, obgleich diese der Behörde vorliegen und – angesichts der Notwendigkeit der Neueichung nach Reparatur am 04.05.23 (siehe Chronik), also 42 Tage nach der Messung – nicht auszuschließen und vielmehr naheliegend ist, dass die notwendig gewordene Reparatur Elemente des Gerätes betrafen, die die Messgenauigkeit betrafen [...]'

Das so angerufene Gericht forderte daraufhin die Behörde zur Stellungnahme auf. Diese reichte eine Stellungnahme der Wartungsfirma ein:

[...] In der Anlage finden Sie die Reparaturrechnung der Herstellerfirma [...] GmbH.  Am 13.04.2023 wurde bei uns im Hause festgestellt, dass die Anlage nicht mehr bestimmungsgemäß in den Messbetrieb gebracht werden konnte. Nach Rücksprache mit dem Hersteller wurde daraufhin der Versand eines Bauteiles veranlasst. Nach erfolgter Reparatur wurde das Messgerät am 04.05.2023 einer Nacheichung unterzogen. [...]' 

Das Verfahren beim Amtsgericht Ludwigslust (21 OWi 673/23) wurde daraufhin am 04.03.24 - folgerichtig - eingestellt.

Nicht bekannt ist, wie viele dieses Messgerät betreffende Bußgeldverfahren beim Landkreis Ludwigslust-Parchim in der Vergangenheit mit einem Schuldspruch, Punkten in Flensburg und möglicherweise berufliche Existenzen gefährdenden Fahrverboten endeten, obwohl das eingesetzte Messgerät 'nicht mehr bestimmungsgemäß' arbeitete. 

Was Sie tun können..

Für eine zweckmäßige und erfolgreiche Vertretung Ihrer Interessen ist es rechtlich zulässig und empfehlenswert, nach Erhalt des Anhörungsbogens ohne Rücksprache mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt grundsätzlich gegenüber der Behörde keinerlei Angaben zur Sache zu machen und möglichst frühzeitig anwaltlichen Beistand zu suchen, da die anwaltlichen Handlungsmöglichkeiten in diesem frühen Stadium noch recht umfangreich sind. 

Wenn Ihnen der Vorwurf gemacht wird, zu schnell gefahren zu sein oder den Abstand unterschritten zu haben, wird zunächst Akteneinsicht genommen und der Vorwurf auf möglicherweise vorhandene Verfahrensfehler der Behörde überprüft. 

Ziel ist grundsätzlich die Einstellung des Verfahrens. Zum Teil kann jedoch zumindest auch der Wegfall eines drohenden Fahrverbotes erreicht werden oder auch eine Absenkung des Bußgeldes unter 60,00 € (kein Punkt in Flensburg). 

Haben Sie Fragen zu einem gegen Sie gerichteten Verfahren ? Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Spangenberg hier!    

Blitzer bei Varel

Geschwindigkeitsmessung bei Varel (nach Ankündigung 'Radar')

Einspruch verworfen trotz Vollmacht des Verteidigers - Beschwerde erfolgreich! 

Für die Bevollmächtigung zur Einlegung eines Einspruchs im Bußgeldverfahren ist keine besondere Form erforderlich, insbesondere kann sie auch mündlich erteilt werden.

Damit hängt die Wirksamkeit des Einspruchs weder davon ab, dass eine schriftliche Vollmacht eingereicht wird, noch ist erforderlich, dass dies innerhalb der Einspruchsfrist des § 67 I OWiG erfolgt. Anders gesagt ist der Einspruch wirksam eingelegt, wenn die betreffende Person bevollmächtigt war, als sie ihn einlegte.

Dies gilt auch dann, wenn der Nachweis der Bevollmächtigung erst nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfolgt.

Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es grundsätzlich nicht. So sah es auch das LG Oldenburg und hob auf die Beschwerde der Verteidigung den fehlerhaften Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg mit folgender Begründung auf:

'Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig hat keinen Bestand. Der Verteidiger hat den Einspruch „namens, mit Vollmacht und im Auftrage“ wirksam und fristgerecht eingelegt. Die Vollmachterteilung erfolgt grundsätzlich formlos. Die Vollmacht ist - abgesehen von Ausnahmen, vgl. 73 Abs. 3 OWiG - ohne Nachweis gültig.

Sowohl der Formulierung des Einspruchsschreibens wie auch der Begründung der sofortigen Beschwerde lässt sich die anwaltliche Versicherung entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung eine entsprechende Vollmacht bestand. Der Mandant hatte im Übrigen unter  dem  03.04.2023  eine  schriftliche  Vollmacht  für  die  außergerichtliche  Tätigkeit unterschrieben; eine schriftliche Vollmacht für das gerichtliche Verfahren unterzeichnete er am 31.07.2023.  Es  bestehen  daher  keine  Anhaltspunkte  für  die  Annahme,  dass  die zwischenzeitliche Tätigkeit des Verteidigers ohne zumindest mündlich, gegebenenfalls auch konkludent erteilte Vollmacht erfolgt ist.

Die  Kostenentscheidung  für  das  Beschwerdeverfahren  beruht  auf entsprechender Anwendung von § 465 StPO. '

LG Oldenburg, Beschluss vom 09.11.23 - 5 Qs 363/23

Wenn die Behörde 'nachsitzen' muss... 

Auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt es für eine erfolgversprechende, zielgerichtete Verteidigung des Öfteren auf die Kenntnis von Unterlagen an, die sich nicht der Behördenakte entnehmen lassen, sondern anderweitig (nur) für die Behörde abrufbar sind.  

So mancher Sachbearbeiter gibt sich bei der Anforderung derartiger Unterlagen durch die Verteidigung 'zugeknöpft', verweigert die ihm möglicherweise als Zumutung erscheinende Mehrarbeit, ignoriert den Antrag der Verteidigung und reicht seine Akte kurzerhand an das Gericht weiter. Dass das so nicht geht, stellte nun das Amtsgericht Oldenburg klar.

Die Überzeugung nämlich, dass der Verteidiger ein vollumfängliches Einsichtsrecht auch von möglicherweise bei der Behörde (noch) nicht vorliegenden, jedoch bei Dritten abrufbaren Unterlagen hat (auch Rechtsprechung des BVerfG - u. a. BVerfGE vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18), setzt sich bei immer mehr Amtsgerichten durch:

"In der Bußgeldsache

Verteidiger: 

Rechtsanwalt Kurt Spangenberg, Osterstr. 12, 49661 Cloppenburg 

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit  

wird  die  Sache  gemäß  § 69  Abs. 5  des  Gesetzes  über  Ordnungswidrigkeiten  an die Verwaltungsbehörde – Stadt Oldenburg – zur weiteren Sachverhaltsaufklärung mit Zustimmung  der Staatsanwaltschaft Oldenburg zurückverwiesen. 

Gründe:

Der Sacherhalt ist nicht genügend aufgeklärt: 

Der Akte ist nicht zu entnehmen, inwieweit sich die Verwaltungsbehörde mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 25.03.2022 (Blatt 35 f der VerwA) auseinandergesetzt  hat  und inwieweit  die  Verwaltungsbehörde  zudem dem geforderten Nachweis zur begutachtenden Stelle bzw. dem ansonsten gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nachgekommen ist.

Nach Abschluss dieser Ermittlungen wird die Verwaltungsbehörde im Zwischenverfahren nach § 69 OWiG erneut über den Vorwurf zu entscheiden haben."

AG Oldenburg, Beschluss vom 12.05.22 (29 OWi 440 Js 26483/22 (252/22).

Messung bei Lüneburg

Erfolgreiche Rechtsbeschwerde: Versagung rechtlichen Gehörs !

Das Amtsgericht Heilbronn hatte den Einspruch des abwesenden Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid (Vorwurf der Missachtung eines LKW-Überholverbots) verworfen, obgleich im Vorfeld ein Entbindungsantrag (Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht) gestellt worden war. Das geht so nicht, entschied das OLG Stuttgart - 4 Rb 26 Ss 897/21 - per Beschluss am 10.11.21. Zudem stellte es klar, welche Anforderungen an ein Verwerfungsurteil zu stellen sind - die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nebst formelhaften Wendungen reicht jedenfalls nicht !

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Blitzer S 350 bei Bremen

Messung bei Bremen

Aufschiebung von Fahrverbot

Es erging Beschluss des AG Oldenburg (29 OWi 775 Js 56106/20 (342/21) vom 26.06.21, wonach ein - rechtskräftiges - Fahrverbot  aufzuschieben war:

Erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren  

Nachdem gegen den Mandanten zunächst wegen des Vorwurfes einer Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig ein Fahrverbot verhängt worden war, konnte unter Hinweis auf die (erwiesene) Unzuverlässigkeit der Messergebnisse des XV 3 die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens erzielt werden (Beschluss AG Oldenburg 29 OWi 775 Js 56106/20 (342/21) vom 03.11.21).

Soweit Sie also von einem noch nicht angetretenen ‚XV3-Fahrverbot‘  betroffen sind, ist dringend anzuraten, dieses möglichst umgehend anwaltlich überprüfen zu lassen.

Das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschl. v. 17.08.2021 – II OLG 26/21) sieht das XV 3 nach wie vor als standardisiertes Messverfahren an:

'[...] Selbst wenn also ein Messgerät bei einem präparierten Fahrzeug unter den weiteren von der PTB festgestellten Voraussetzungen ein falsches Messwertergebnis liefert, welches aber für den gleichen Versuchsaufbau stets gleich ist, handelt es sich immer noch um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der o.g. Definition des Bundesgerichtshofes. Das Amtsgericht war daher nicht gehalten, die Zuverlässigkeit der Messung weiter aufzuklären, da es sich eben um ein standardisiertes Messverfahren handelte. '

Einstellung nach Wiederaufnahme

Nachdem zunächst das Amtsgericht Cloppenburg ein Fahrverbot gegen den Mandanten verhängt hatte und hiernach das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 05.01.21 - 2 Ss (OWi) 298/20 das Urteil bestätigte, konnte zunächst unter Hinweis auf die (erwiesene) Unzuverlässigkeit der Messergebnisse des XV 3 die Wiederaufnahme und hiernach die Einstellung  (nebst Auferlegung der Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse) des bereits abgeschlossenen (rechtskräftigen) Verfahrens erzielt werden (Beschlüsse AG Cloppenburg - NZS 18 OWi 736 Js 29738/20 (325/20) vom 09.04.21 und 23.04.21). Im Vorfeld hatte auch die Nordwestzeitung berichtet.

Soweit Sie also von einem noch nicht angetretenen ‚XV3-Fahrverbot‘  betroffen sind, ist dringend anzuraten, dieses möglichst umgehend anwaltlich überprüfen zu lassen.

Blitzer S 350 bei Cloppenburg

S 350 bei Cloppenburg

Eichsiegel nicht geprüft: Freispruch !

Eher selten kommt es vor, dass ein Verfahren - anstelle einer Einstellung - mit einem Freispruch endet. So geschehen beim Amtsgericht Aurich (unten abgebildetes Urteil vom 14.10.20 - 6 OWi 210 Js 14352/20 (133/20, veröffentlicht bei www.burhoff.de und www.dejure.org), das den Mandanten frei sprach, zumal der Messbedienstete nicht alle Eichsiegel geprüft hatte. Bei einem Freispruch hat die Kosten des Verfahrens - auch diejenigen der Verteidigung - der Staat zu übernehmen:

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Quakenbrück, B 68 

Akteneinsicht und Rohmessdaten

Da Menschen nicht vollkommen sind, geschieht es immer wieder, dass bei Durchsicht der Akte auffällt, dass seitens der Behörde z. B. vergessen wurde, das Messgerät vor jeder Messung auf seine korrekte Eichung hin zu prüfen oder aber der von der Behörde ausfindig gemachte Fahrzeughalter nicht der Fahrer war.  Wegen des dem Verteidiger zustehenden Akteneinsichtsrechtes kommt es zu unterschiedlichen Vorstellungen, in welchem Umfange wichtige Unterlagen dem Verteidiger vorenthalten werden dürfen. 

So entschied das AG Warendorf, dass von der Behörde zumindest die Bedienungsanleitung des Messgerätes vorzulegen sei (41 OWi 23/19 vom 04.02.19), ebenso wie das AG Konstanz (Beschluss vom 06.03.13 zum AZ: 13 OWi 15/12 ), während das AG Osnabrück im Beschluss vom 31.01.19 zum AZ 206 OWi 13/19 die Herausgabe der von der Behörde zurück gehaltenen Rohmessdaten der Messung anordnete und damit dem Verteidiger die Möglichkeit eröffnete, die Messung dezidiert gutachterlich - auf mögliche Fehler hin - prüfen zu lassen (so auch AG Cloppenburg per Beschluß vom 01.04.19) und das AG Erlangen im Beschluss 05.05.21 zum AZ: 4 OWi 912 Js 141856/21

PoliscanSpeed: Verfahrenseinstellung wegen fehlender Schulungsnachweise ?

Dem Mandanten war vorgeworfen worden, etwas zu schnell gefahren zu sein. Nachdem ein Bußgeldbescheid (Geldbuße 80,00 EUR und 1 Punkt) ergangen und vom Verteidiger Einspruch dagegen eingelegt worden war, regte das zuständige Gericht am 08.06.17 an, man möge doch den Einspruch 'überdenken', also zurücknehmen.  

Ein von der Rechtsschutzversicherung des Mandanten abgedecktes Gutachten zur Messung hatte jedoch ergeben, dass in diesem Falle (oder üblicherweise ?) die eingesetzten Beamten nicht über die notwendigen Schulungsnachweise im Umgang mit dem Messgerät (Bedienungsanleitung des PoliscanSpeed Zif. 2.5 und § 31 I MessEG) verfügten. 

Nachdem das Gericht auf diesen, auch der Ermittlungsakte zu entnehmenden Umstand hingewiesen worden war, fiel es dem Richter nicht schwer, am 16.06.17, also nur 8 Tage nach Empfehlung der Rücknahme des Einspruchs, das genaue Gegenteil, nämlich die Einstellung des ganzen Verfahrens anzubieten, welche dann - nach Zustimmung des Verteidigers - auch erfolgte (Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 23.06.17 zu (339 OWi) 3022Js-OWi 4979/17 (559/17)

Ampelblitzer (Rotlichtverstoß mit TPH III) : Verjährung und Einstellung des Verfahrens 

Der Mandantin war seitens des Stadtamtes Bremen vorgeworfen worden, im Oktober 2015 in der Hansestadt Bremen bei Rot über die Ampel gefahren zu sein. 

Im Juni 2016 erging dann ein Bußgeldbescheid, gegen den rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde. Im Dezember 2016 wurde seitens der Verteidigung ein Sachverständigengutachten in das Verfahren eingeführt, welches die Rotlicht-Messung in entscheidenden Punkten anzweifelte. 

Im Juni 2017 erfolgte dann die Einstellung des Verfahrens, wobei das Gericht als Grund für die Einstellung ausdrücklich die Verjährung der Sache (sechsmonatige Untätigkeit des Gerichts gem. § 31 II Nr. 4 OWiG) benannte, nicht aber das Gutachten (AG Bremen, 87 OWi 650 Js 70163/16 (393/16).

Falschauskunft des Amtsgerichts Neubrandenburg mit Folgen in Flensburg

Der Betroffene in einem Bußgeldverfahren (Vorwurf: Geschwindigkeitsüberschreitung) erhielt eine Ladung zu einem ihn betreffenden Gerichtstermin beim Amtsgericht Neubrandenburg. Anstelle einer Kontaktaufnahme mit seinem Verteidiger beauftragte der in 'Behördenangelegenheiten' nicht sehr bewanderte Betroffene kurzerhand seinen Sohn damit, alles Notwendige in die Wege zu leiten, um nicht zu dem Termin erscheinen zu müssen. Der Sohn rief also beim Amtsgericht Neubrandenburg an und dort erklärte man ihm, der Vater solle doch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Geschwindigkeitsüberschreitung, 1 Punkt) zurück nehmen.  Gesagt, getan, und schon stand eine Erhöhung auf dem Flensburger Punktekonto des Betroffenen von den dort bereits bestehenden 7 Punkten auf 8 Punkte an. Zum besseren Verständnis: Bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. 

Nun meldete sich der Mandant bei seinem erstaunten Verteidiger, der sofort den Widerruf der Rücknahme des Einspruches gegenüber dem Gericht erklärte, um dem Einspruch wieder zur Geltung zu verhelfen. Die zuständige Staatsanwaltschaft meinte, dass alles korrekt verlaufen sei und so sah es auch das Amtsgericht Neubrandenburg in seinem Beschluss vom 06.07.15 (AZ: 311 OWi 999/15), in welchem festgestellt wurde, dass der Widerruf der Rücknahme unwirksam und damit das Verfahren beendet sei.  

Anders hingegen entschied das unverzüglich vom Verteidiger mit der Beschwerde angerufene Landgericht Neubrandenburg. Dort wurde mit Beschluss vom 17.07.15 (AZ: 61 Qs 5/15)  festgestellt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts falsch sei, zumal die falsche Auskunft desselben Amtsgerichts zur - irrtümlichen - Rücknahme durch den Betroffenen geführt habe und aus diesem Grunde schon die Rücknahme des Einspruchs unwirksam gewesen sei. 

Nun musste das Amtsgericht Neubrandenburg doch noch über den Einspruch entscheiden.

Fehlerhafte Fahrtenbuchauflage

Dass auch Behörden Fehler machen, zeigt sich im nachfolgend beschriebenen Fall: 

Im Spätsommer 2011 war ein im Landkreis Cloppenburg zugelassenes Firmenfahrzeug auf einer Autobahn in der Nähe von Berlin mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden. Da der Fahrzeugführer jedoch nicht ermittelt werden konnte, sah sich die Berliner Behörde veranlasst, das Verfahren einzustellen. Nach entsprechendem Hinweis der Berliner Behörde an den insoweit zuständigen Landkreis Cloppenburg wurde dort ein Verfahren eingeleitet und letztlich der Firma ein  Fahrtenbuch für das betreffende Fahrzeug für die Dauer von 6 Monaten auferlegt. Eine solche Fahrtenbuchauflage ist höchst lästig, zumal jede mit dem betreffenden Fahrzeug unternommene Fahrt nebst Angabe des Fahrzeugführers zu dokumentieren und das so geführte Fahrtenbuch dem Landkreis auf Anfrage vorzulegen ist. Verstößt man gegen die Auflage, dann drohen Geldbußen bis 500,00 €. Bei diesem Verfahren unterlief dem Landkreis jedoch ein gravierender Formfehler, zumal der Landkreis im Rahmen der Anhörung die betroffene Firma lediglich als Beschuldigte, nicht aber als Zeugin angeschrieben hatte. Seitens der betroffenen Firma wurde gegen die Fahrtenbuchauflage eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben. Das Gericht wies den Landkreis auf den Verfahrensfehler hin und stellte fest, dass es ‚gewichtige Zweifel‘ an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage habe (Verwaltungsgericht Oldenburg (AZ: 7 A 2095/12) mit Verweis auf VGH Mannheim AZ: 10 S 1499/09). Dieser Hinweis veranlasste dann wiederum den Landkreis, die Fahrtenbuchauflage zurück zu nehmen. Die Verfahrenskosten, also auch die Gebühren des Rechtsanwaltes in dem Verwaltungsgerichtsverfahren hatte der Landkreis zu tragen .

Blitzer XV 3 Zeitungsartikel

LEIVTEC – Geschwindigkeitsmessungen mit XV 3 ausgesetzt

Mitte März 2021 wurde allgemein bekannt, dass das im Landkreis Cloppenburg und im Landkreis Oldenburg meist gebräuchlichste Geschwindigkeits-Messgerät des Herstellers LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH (‚XV 3‘) nach Angaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB Braunschweig und Berlin) teilweise

unzulässige Messwerte – insbesondere auch zuungunsten des Betroffenen –

anzeigt. In einer E-Mail vom 12.03.21 hatte der Gerätehersteller folgerichtig seine Kunden dazu aufgefordert, vorerst

von amtlichen Messungen mit dem von ihm vertriebenen Messgerät abzusehen.

Angesichts des bis dato ‚üblichen‘ Durchwinkens von Messungen mit diesem Gerät sowohl von Behörden, als auch von diversen Amtsgerichten (und dem 'Halten' derartiger Entscheidungen durch das OLG Oldenburg) mit dem Argument, es handele sich um ein standardisiertes Messverfahren, dürfte es angesichts des so noch nie dagewesenen Eingeständnisses  eines Messgeräteherstellers nunmehr schwierig werden, Messungen mit diesem Gerät als ‚garantiert fehlerfrei im praktischen Einsatz‘ zu klassifizieren und weiterhin dem Betroffenen aufzubürden, den Nachweis der Fehlerhaftigkeit der jeweiligen Messung zu führen.

Im Ergebnis dürfte es daher zukünftig die (möglicherweise recht schwierige) Sache der Behörde sein, den Nachweis der Fehlerfreiheit der jeweiligen Messung zu führen.

Diese Verunsicherung schlägt sich bereits in der Rechtsprechung des hiesigen OLG Oldenburg nieder, welches im Beschluss vom 16.03.2021 (2 Ss (OWi) 67/21) zu einer Messung mit XV 3 konstatiert:

"Es kann somit derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei Einhaltung der Vorgaben der geänderten Gebrauchsanweisung in Einzelfällen unzulässige Messwertabweichungen vorkommen ".

Sollten Sie von einer Messung mit dem bezeichneten Messgerät

XV 3

betroffen sein, so sollten Sie diese Messung nach Möglichkeit umgehend von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen. 

Ebenso ist - soweit bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt - unter bestimmten Voraussetzungen (Fahrverbot oder Geldbuße über 250,00 €) ein Wiederaufnahmeverfahren gem. § 85 OWiG möglich. 

Blitzer XV 3 in Cloppenburg

Cloppenburg - Niedriger Weg (2018)

Nutzen Sie das kostenlose Vorgespräch

04471 81264 

Soweit Sie mit dieser Kanzlei per E-Mail kommunizieren möchten, ist darauf hinzuweisen, dass nicht verschlüsselter E-Mail-Verkehr  - dem BSI zufolge - nicht als sicher bezeichnet werden kann .  Soweit Sie dennoch diesen Weg wählen möchten, nehmen wir gerne Ihre Unterlagen (Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid und Rechtsschutzversicherungsdaten (soweit vorhanden) nebst Ihrer Telefonnummer) auch per E-Mail entgegen: