Verbraucherrecht

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Rückabwicklung oder Minderung beim Pkw - Kauf ?

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Häufig besteht auf Käuferseite Unkenntnis darüber, welche Rechte und Ansprüche gegenüber Verkäufern bestehen.

Diese Unkenntnis kann insbesondere dann schädlich sein, wenn Fristen verstreichen und Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.

Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit lag in den vergangenen Jahren in der Rückabwicklung von KfZ-Kaufverträgen.

Voraussetzung für die Rückabwicklung eines Auto-Kaufvertrages ist beispielsweise ein Mangel am Fahrzeug oder aber auch ein 'Fehler' in dem das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag.

I. Mangel am Fahrzeug

Liegt nach Sicht des Käufers ein Mangel vor, dann hat er zunächst dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen.

Erst wenn diese Frist ungenutzt abgelaufen ist, kann der Käufer z. B. die Rückabwicklung oder Minderung verlangen.

Ob tatsächlich ein Mangel im Sinne des Gesetzes vorliegt, lässt sich oftmals erst vor Gericht durch ein Sachverständigengutachten klären, zumal die Grenzen zwischen Verschleiß und Mangel fließend sind. Allerdings kommt dem Käufer für den Fall, dass er Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer ist, eine sogenannte Beweiserleichterung zugute, wenn der Mangel binnen 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs dem Verkäufer angezeigt wird. Dann nämlich muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war. Kann er dies nicht nachweisen, hat das Gericht dem Anspruch auf Rückabwicklung stattzugeben.

Für den Fall, dass die (verkäuferseits gerne verwendete) Behauptung aufgestellt wird, dass es sich beispielsweise bei einem Getriebeschaden nicht um einen Mangel, sondern um Verschleiß handele, bedarf es zuweilen lediglich des Hinweises auf vergleichbare Urteile, um zwecks Vermeidung einer insbesondere infolge der hohen Gutachterkosten vermeidbaren gerichtlichen Auseinandersetzung den Verkäufer zum Einlenken zu bewegen.

Im Falle eines defekten Getriebes wären z. B. nachfolgend sinngemäß wiedergegebene Entscheidungen einschlägig:

  • Defektes Automatikgetriebe, (Mangel) 7 Jahre alter Renault Laguna, 84.000 km, Defekt herstellerseits bekannt bei bestimmten Fahrzeugtypen; Werkstoff- bzw. Konstruktionsfehler, der bei vergleichbaren Kfz nicht auftritt (OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 38/06, SVR 2006, 461).
  • Federbruch der Lamellenkupplung (Mangel) 35.000 km, Volvo., Materialfehler oder Materialermüdung stellen keinen Verschleiß dar (LG Köln, Az. 2 O 52/05, veröffentlicht in DAR 2007, 34).
  • Getriebeschaden (Mangel) 7 Jahre alter Ford Mondeo Ghia, 74.000 km, Defekt des EPC-Ventils kein Fall normalen Verschleißes, allenfalls vorzeitiger Verschleiß; Getriebe würden deutlich mehr als 100.000 km halten, daher ist ein Schaden bei 74.000 km kein Verschleiß (OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 264/07).
  • Automatikgetriebeschaden, (Mangel) 9 Jahre alter Pkw, 102.000 km, Schaden beruht nicht auf Verschleiß, sondern ist plötzlich eingetreten (LG Essen, Az. 10 S 377/04).
  • Getriebeschaden durch kapitalen Zahnradschaden (Mangel) Ford, 115.000 km, Lebenserwartung eines Getriebes bzw. der Zahnräder liege nach dem Stand der Technik bei 200.000 bis 300.000 km (OLG Stuttgart, Az. 10 U 84/06, NJW-RR 2006, 1720).
  • Getriebeschaden (Mangel) 5 Jahre alter Chrysler Voyager, 110.000 km, Fahrzeugtyp hat erhöhte Anfälligkeit für Getriebeschäden in Form von Materialermüdung; Vergleichsmaßstab für die übliche Beschaffenheit seien alle Fahrzeuge derselben Klasse, also auch anderer Hersteller, die Minderwertigkeit und enorme Anfälligkeit eines Fahrzeugs einer Marke sind nicht der Maßstab (LG Nürnberg-Fürth, Az. 7 O 1663/04).
  • Getriebeschaden (Mangel) 7 Jahre alter Pkw, 60.000 km, normaler Verschleiß hat angesichts der üblicherweise zu erwartenden Fahrleistung eines solchen Getriebes von 259.000 km nicht bestanden; eine andere in Betracht kommende Ursache als vorzeitigen übermäßigen Getriebeverschleiß wurde nicht festgestellt (BGH, Az. VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580).
  • Getriebeschaden (Mangel) 5 Jahre alter Volvo V 70 2,4 T, Automatikgetriebe, 114.285 km, Ausfall des Getriebes beruht auf einem fehlerhaften Magnetventil oder auf einem mechanischen Mangel, der bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben könnte; Regelmäßige Laufleistung 250.000 km (OLG Saarbrücken,Az. 4 U 540/10 168).
  • Getriebeschaden (Mangel) 9 Jahre VW Passat, Dieselmotor, 140.000 km, Schnarrende Geräusche im Schubbetrieb, bei Fahrmanövern mit starken Lenkbewegungen und bei dynamischer Fahrt lassen Schluss zu, dass die Kegelzahnräder im Getriebedifferential mit der Ausgleichswelle und deren Lagerungen durch Aufrauungen schadhaft sind; Abnormale Geräuschbildung, die bei Fahrzeugen gleicher Art nicht üblich ist (LG Oldenburg, Az. 6 O 2527/11, BeckRS 2012, 03552).
  • Allradantrieb ohne Funktion (Mangel) 14 Jahre alter Jeep Wrangler, 250.000 km, es gibt keine allgemeine technische Erkenntnis, dass Allradfahrzeuge mit einem Alter von 14 Jahren und 250.000 km verschleißbedingt nicht mehr als Allradfahrzeuge genutzt werden können (LG München I, Az. 34 S 23286/09).

II. 'Fehler' im Kaufvertrag

Wenn der Kfz-Kaufvertrag über das Internet oder auf dem Postwege abgeschlossen wurde, steht dem Käufer zusätzlich noch ein Widerrufsrecht zu, welches erhebliche Auswirkungen haben kann auf die mit dem Kaufvertrag verbundenen Verträge.

Als Beispiel sei hier das Geschäftsmodelll der Fa. Weser-Ems-Kfz genannt:

Es waren von der Fa. Weser-Ems-Kfz Kunden mit dem Versprechen angelockt worden, neue Pkw's - bis auf Betankung, Steuern und Versicherung - quasi 'umsonst' fahren zu können. Hierzu wurde den Kunden erklärt, dass sie bei Eingehung eines 'Kfz-Überlassungsvertrages' und eines Darlehensvertrages, sowie Bewerbung der Firma durch Anbringung eines Aufklebers der Firma keinerlei Finanzierungskosten zu tragen hätten.

Es wurde dann zum einen der Kaufvertrag ('Kfz-Überlassungsvertrag') über einen Kaufpreis von bspw. 25.000,00 € mit der Fa. Weser-Ems-Kfz abgeschlossen. Daneben wurde dann ein diesen Kaufpreis deckender Darlehensvertrag mit einer Bank - ebenfalls über die Fa. Weser-Ems-KfZ abgeschlossen.

Bei monatlichen Darlehensraten über bspw. 400,00 € wurde zugleich ein sogenannter 'Werbevertrag' mit der Fa. Weser-Ems-Kfz' (oder auch 'Auto-Sponsor-Service') abgeschlossen, in dem diese sich verpflichtete 400,00 € / Monat an den Kunden zu zahlen.

Wie bei derartigen 'Schneeballsystemen' üblich kollabierte das System nach einiger Zeit und die Fa. Weser-Ems-Kfz war nicht mehr in der Lage, die Werberaten von 400,00 € an den Kunden zu bezahlen.

Da die betroffenen Banken nach wie vor auf Erfüllung ihrer Darlehensverträge (400,00 € /Monat) pochten, suchten viele Kunden anwaltlichen Beistand.

Im Ergebnis besteht in dem vorgeschilderten Fall seitens des Käufers ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags, da die Widerrufsbelehrung der Fa. Weser-Ems-Kfz fehlerhaft war. Hierdurch bestand auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages.

Somit hat der Käufer im obigen Beispiel einen Anspruch darauf, sein Fahrzeug - gegen Zahlung einer moderaten Nutzungsentschädigung und abzüglich der Zahlungen der Fa. Weser-Ems-Kfz - an die Bank zurück zu geben und im Gegenzug seine Darlehensraten zurück zu erhalten.

Rückzahlungsansprüche gegen Banken infolge BGH - Urteil:

'Bearbeitungsgebühren' und 'Vorfälligkeitsentschädigungen' bei Verbraucherdarlehensverträgen

Ban­ker vs. Jus­ti­tia

Sowohl bei ‚Bearbeitungsgebühren‘ von Darlehensverträgen, als auch bei der sogenannten ‚Vorfälligkeitsentschädigung‘ handelt es sich um im unten wiedergegebenen Umfange unzulässig erhobene Gebühren von Banken.

Hierbei ist anzumerken, dass sich trotz der durch die zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geschaffenen klaren Rechtslage einige Banken weiterhin weigern, zu Unrecht erhobene Gebühren an ihre Kunden zurück zu zahlen bzw. darauf bestehen, dass derartige Forderungen ausgeglichen werden.

Als Rechtfertigung für dieses Verhalten wurde bis zum Mai 2014 darauf verwiesen, dass bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vorliege.

Dies war insoweit richtig, als dass der Bundesgerichtshof nahezu jedes Mal, wenn eine Bank gegen ein ihr missliebiges Urteil anging und vor den BGH zog, in der mündlichen Verhandlung von den BGH – Richtern auf die Aussichtslosigkeit ihres Vorhabens hingewiesen wurde und die Bank daraufhin einen ‚Rückzieher‘ machte und das Rechtsmittel noch in der Verhandlung zurücknahm. So u. a. geschehen am 15.01.13 in der mündlichen Verhandlung in dem BGH-Verfahren XI ZR 512/11.

Durch diese Praxis verhinderten die Banken – bis dahin erfolgreich – die Veröffentlichung eines höchstrichterlichen BGH - Urteils, welches einen nicht unerheblichen - auch politischen - Druck auf die Rückzahlungsbereitschaft der Banken ausübt. Zudem verstrich die Zeit, die benötigt wird,um die Ansprüche der Darlehensnehmer auf Rückerstattung verjähren zu lassen.

Hintergrund dieser Verweigerungshaltung waren handfeste finanzielle Interessen der Banken, zumal die Höhe der Rückzahlungsansprüche immerhin ca. 1,5 Milliarden Euro laut Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg betragen dürften.

Diese prozesstaktisch zwar zulässige, jedoch angesichts der ökonomischen und sozialen Verantwortung der Banken kaum gerecht werdende Vorgehensweise hat der BGH am 13.05.14 zumindest hinsichtlich der 'Bearbeitungsgebühren' einen Riegel vorgeschoben und in zwei Urteilen (BGH XI ZR 405/12 und BGH XI ZR 170/13) die nachfolgend skizzierte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vollumfänglich bestätigt.

1.Unzulässig erhobene ‚Kreditbearbeitungsgebühr‘

Seit Jahren berechnen Banken für Verbraucherkredite pauschale Bearbeitungsgebühren.Obwohl dies widerrechtlich ist, verweigern die meisten Kreditinstitute die (freiwillige) Rückzahlung.

Die Berechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr ist deshalb unzulässig, weil die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstellt, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolgt. Hierzu liegen folgende Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor:

OLG Bamberg vom 4.08.2010 (3 U 78/10), OLG Celle vom 13.10.2011 (3 W 86/11), OLG Dresden vom 2.12.2010 (8 U 1461/10), OLG Dresden vom 29.09.2011 (8 U 562/11), OLG Düsseldorf vom 24.02.2011 (I-6 U 162/10), OLG Frankfurt/Main vom 27.07.2011 (17 U 59/11), OLG Hamm vom 11.04.2011 (31 U 192/10), OLG Karlsruhe vom 3.05.2011 (17 U 192/10), OLG Zweibrücken vom 21.02.2011 (4 U 174/10).

Mit Urteilen vom 28.10.14 (hier die Presseerklärung) hat der BGH in seinen Urteilen vom 28.10.2014 (XI ZR 348/14 und XI ZR 17/14) entschieden, dass Ansprüche auf Rückzahlung von seit 2004 gezahlten Bearbeitungsgebühren nicht verjährt sind. Allerdings mussten derartige Ansprüche bis spätestens 31.12.14 gerichtlich geltend gemacht werden. Denn ohne verjährungsunterbrechende Maßnahmen verjährten danach alle Rückforderungsanspruche für unzulässige Darlehensbearbeitungsgebühren, die vor und bis zum Ende des Jahres 2011 bezahlt worden sind.

Die übliche Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche beträgt drei Jahre, beginnend ab Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche entstanden sind.

Es kommt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 28.10.2014) übrigens nicht auf die Bezeichnung im Darlehensvertrag als „Darlehensbearbeitungsgebühren“ oder 'Bearbeitungsgebührenerhebung' an, es werden dafür bankenseits auch Begriffe wie „Bearbeitungsgebühr“, „Bereitstellungsentgelt“ (diesen Begriff benutzen z. T. die Volksbanken), „Auszahlungsentgelt“, o.ä. verwendet.

Denn die Unwirksamkeit der entsprechenden formularmäßigen Gebührenvereinbarungen folgert der BGH im Urteil vom 28.10.2014 im Wesentlichen daraus,

dass die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Bank damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (§ 307 BGB).

2.Unzulässig erhobene ‚Vorfälligkeitsentschädigung‘

Ähnlich verhält es sich mit der Inrechnungstellung der sogenannten ‚Vorfälligkeitsentschädigung‘. Diese meist hohe Gebühr wird von Banken dann beim Darlehensnehmer eingefordert, wenn ein Immobilienkredit ‚platzt‘, also vom Darlehensnehmer nicht mehr bedient werden kann (oder wird).

Schon im Jahre 2000 hatte das OLG Zweibrücken (Urteil vom 24.07.2000, Aktzenzeichen: 7 U 47/00) entschieden:

‚Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang abzuweisen, weil sie insoweit unbegründet ist.

Denn der Klägerin (der Bank) steht gegen die Beklagte (die Darlehensnehmerin) über den ihr vom Landgericht nach § 11 Abs. 1 VerbrKrG zuerkannten pauschalierten Verzugsschaden (Säumniszinsen nach der Formel "Basiszinssatz + 5“ aus dem Restsaldo) hinaus kein zusätzlicher Anspruch auf eine "Vorfälligkeitsentschädigung" zu.

Im Klartext bedeutet dies, dass neben dem regelmäßig eingeforderten Verzugszins kein Platz ist für eine 'Vorfälligkeitsentschädigung'.

Noch weitgehender hat es der Richter am Bundesgerichtshof Ulrich Wiechers am Dienstag, den 15.01.13 in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren XI ZR 512/11 erklärt:

Demnach sei bei Verbraucherkreditverträgen die Bank nach Kündigung des Vertrags nur berechtigt, Verzugszins in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern, nicht jedoch die ‚Vorfälligkeitsentschädigung‘.

Auf diesen Hinweis hin hat die beklagte Bank die Forderung auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung anerkannt und hierdurch erreicht, dass der BGH keine Urteilsgründe angeben musste.

Insoweit bleibt jedoch abzuwarten, ob der BGH die Verjährungsfrage bei den 'Vorfälligkeitsgebühren' genau so sieht, wie bei den 'Bearbeitungsgebühren'.

Sollten Sie somit von einer der oben aufgeführten Gebührenforderungen einer Bank oder Sparkasse betroffen sein, so sollten Sie nicht zögern und zeitnah anwaltlichen Beistand aufsuchen, damit im Einzelfall geprüft werden kann, ob und inwieweit Erfolgsaussichten bestehen.

Dies gilt auch und gerade dann, wenn Sie bereits gezahlt haben und Ihre zu Unrecht eingeforderten Gebühren zurück erstattet haben möchten, zumal hier zu prüfen wäre, ob Rückforderungsansprüche noch bestehen oder bereits verjährt sind.

Post vom GEWERBEREGISTRAT

Auch im Raum Cloppenburg wurden im Februar 2015 ‚Formschreiben‘ mit der Überschrift GEWERBEREGISTRAT und ‚Erfassung gewerblicher Einträge (§ 14 BGB)‘ versendet.

Die Adressaten werden hierbei sehr energisch (‚Muss durch Sie ergänzt werden:‘) aufgefordert, Ihre Daten zu ergänzen, gegebenenfalls zu korrigieren und zu bestätigen.

Anschließend soll man das Schreiben unterschrieben zurück an GEWERBEREGISTRAT senden.

Bei diesen Schreiben wird der irrige und falsche Eindruck erweckt, dass es sich um ‚amtliche‘ Schreiben eines öffentlichen Registers und um einen bereits bestehenden Eintrag des Unternehmens handele. Tatsächlich handelt es sich jedoch – wie sich bei sehr genauer Durchsicht darstellt - um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über einen Eintrag in einem Online-Branchenbuch unter der Domain “gewerberegistrat.de” der GES Registrat GmbH.

Die Laufzeit für den Branchenbucheintrag bei der “GEWERBEREGISTRAT” (bzw. “gewerberegistrat.de” und GES Registrat GmbH) soll 2 Jahre betragen und pro Jahr 588,00 € kosten.

Kurze Zeit nach Unterzeichnung erhält man dann von der GEWERBEREGISTRAT eine Rechnung über 588,00 €, weil man ja angeblich einen Vertrag mit der GEWERBEREGISTRAT über einen 2 jährigen Eintrag in dem Branchenbuch abgeschlossen habe.

Zahlt man diesen Betrag nicht binnen kurzer Frist an die GEWERBEREGISTRAT werden Inkassofirmen eingeschaltet. Diese versuchen mittels diverser Mahnschreiben anschließend den Adressaten unter Druck zu setzen, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Insgesamt erinnert dies sehr an die Vorgehensweise der “Gewerbeauskunft-Zentrale.de” der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf (s. u.), zu der bereits eine höchstinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, 26.07.2012 - VII ZR 262/11) vorliegt, an welcher sich auch das Schreiben der GEWERBEREGISTRAT messen lassen dürfte:

'Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil.'

Der BGH hat in der o. g. Entscheidung - im Gegensatz zu früheren Entscheidungen - festgestellt, dass auch ein gewerblicher Vertragspartner mit einer 'versteckten' Entgeltabrede nicht zu rechnen braucht.

Der BGH hat weiter festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass Branchenverzeichnisse im Internet in der Erwartungshaltung des Kunden grundsätzlich kostenlos bereit gehalten werden und es daher Aufgabe des Anbieters ist, diese “berechtigte Kundenerwartung" hinreichend deutlich zu korrigieren.

Soweit Sie von dieser Masche betroffen sind, sollten Sie nicht dort anrufen, sondern möglichst bald und vor der möglichen Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens anwaltlichen Rat einholen.

Storno GEWERBEREGISTRAT

Schneller als zu erwarten war, hat die hinter der GEWERBEREGISTRAT stehende Firma offensichtlich erkannt, dass ihre Forderungen aus den zuvor erwähnten Verträgen keinen Bestand haben kann. Aus dieser Einsicht heraus (oder aber wegen der Post vom Anwalt) storniert sie ihre Rechnung.

Muss man den Rechtsanwalt bezahlen ?

Grundsätzlich ist diese Frage natürlich mit JA zu beantworten. Es gibt aber Ausnahmen:

So hatte das AG Cloppenburg über die Klage eines örtlich ansässigen Rechtsanwalts zu urteilen, der seine Gebühren für die Vertretung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren in Höhe von 347,58 € einforderte.

Mit Urteil vom 04.02.16 (21 C 662/15) wurde die Klage aus mehreren Gründen abgewiesen, insbesondere aber deshalb, weil der Rechtsanwalt um die geringen Einkünfte der Mandantin wusste, und es bei erkennbar geringen Erfolgsaussichten und einem zu erwartenden geringen Bußgeld (85,00 €) dennoch unterließ, die Mandantin über geringen Erfolgschancen und über die demgegenüber stehenden hohen Kosten der anwaltlichen Vertretung persönlich aufzuklären.

'Gewerbeauskunft-Zentrale' auch in Cloppenburg aktiv

Die 'Gewerbeauskunft - Zentrale' verdiente und verdient seit Jahren auch in Südoldenburg Geld damit, dass Unternehmen und in jüngster Zeit auch Vereinen und sozialen Einrichungen sogenannte Eintragungen in ein Register ('Basiseintrag Niedersachsen') mithilfe amtlich aussehender Vordrucke zur Unterzeichnung vorgelegt wurden. Hiernach wurden dann - meist zur großen Überraschung des Unterzeichnenden - Kosten von ca. 570,00 € in Rechnung gestellt.

Soweit keine Zahlung erfolgte, mahnte diese Firma unverzüglich den Betrag an und fügte - um der Sache Nachdruck zu verleihen - zugleich die Kopien von Urteilen des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 13.10.11 (40 C 8543/11) und des Amtsgerichtes Köln vom 06.06.11 (114 C 128/11) hinzu, in welchen die Firma gewonnen hatte.

Dass diese erstinstanzlichen Gerichte zumindest für den hiesigen OLG-Bezirk Oldenburg unzuständig sind, wurde nicht erwähnt.

Ebenso wenig fand und findet nach wie vor Erwähnung, dass eine höherinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 14.04.11,AZ: 38 O 148/10) und insbesondere eine höchstinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 26.07.2012 - VII ZR 262/11) vorliegt, welche der Branchenbuch-Masche endgültig das Wasser abgraben dürfte.

Der Leitsatz der zitierten BGH - Entscheidung lautet wie folgt::

'Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.'

Der BGH hat in der o. g. Entscheidung - im Gegensatz zu früheren Entscheidungen - festgestellt, dass auch ein gewerblicher Vertragspartner mit einer 'versteckten' Entgeltabrede nicht zu rechnen braucht.

Der BGH hat weiter festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass Branchenverzeichnisse im Internet in der Erwartungshaltung des Kunden grundsätzlich kostenlos bereit gehalten werden und es daher Aufgabe des Anbieters ist, diese “berechtigte Kundenerwartung" hinreichend deutlich zu korrigieren.

Zwar sollte weiterhin im Einzelfall geprüft werden, ob das Formular nicht hinreichend auf die Kostenpflicht hingewiesen hatte, jedoch dürften angesichts der zitierten Entscheidung des BGH nur noch sehr geringe Erfolgsaussichten vor Gericht auf Seiten der 'Gewerbeauskunfts-Zentrale' bestehen.

Trotz des BGH - Urteils ließ die hinter der 'Gewerbe-Auskunftzentrale' stehende Firma über deren Rechtsanwaltskanzlei nach wie vor Mahnschreiben im Dezember 2012 versenden, in denen deutlich reduzierte, wenngleich auch nach wie vor inakzeptable Vergleichsangebote (450,00 €) unterbreitet wurden.

Nachtrag vom 13.10.13:

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelt laut 'Spiegel Online' gegen die hinter der 'Gewerbeauskunftzentrale' stehende Firma und deren Geschäftsführer u. a. wegen gewerbsmäßigen Betruges. Demnach kam es bereits zu mehrfachen Hausdruchsuchungen und Beschlagnahmen bei der Firma.

Soweit Sie von der o. b. Firma angemahnt werden, so sollten Sie nicht zögern und sich anwaltlich beraten lassen.

Kontovollmacht und 'Bankenärger'

Welch weitreichende Folgen eine einmal erteilte, lange zurück liegende Kontovollmacht haben kann, zeigt sich am Urteil des Amtsgerichtes Cloppenburg vom 20.08.12 (21 C 345/12).

Klägerin des Verfahrens war eine in Bonn ansässige Großbank, welche eine nicht unerhebliche Forderung gegen einen Unternehmer (Kontoinhaber) erhob, der im Jahre 1994 ein nicht mit einem Dispositionslimit versehenes Gehaltskonto für einen Mitarbeiter eröffnet und ihm eine Vollmacht über das Konto erteilt hatte.

Nachdem das Vertragsverhältnis mit dem Mitarbeiter nur kurze Zeit nach der Kontoeröffnung geendet hatte, geriet das Konto bei dem Unternehmer auch deshalb in Vergessenheit, weil sich seitens der Bank in den Folgejahren niemand mehr bei ihm meldete.

Völlig überrascht war der Unternehmer dann, als die Bank immerhin 17 Jahe nach Kontoeröffnung wieder mit ihm in Kontakt trat und ihn nunmehr aufforderte, das sich mit mehreren Tausend Euro im Soll befindliche Konto auszugleichen.

Da sich der Unternehmer uneinsichtig zeigte und nicht zahlen wollte, verklagte ihn die Bank kurzerhand und ... verlor den Rechtsstreit nicht nur in erster, sondern auch in zweiter Instanz.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Überziehung des Kontos nicht abgedeckt sei durch die einmal erteilte Vollmacht und es der Bank oblegen hätte, sich bei dem dort bekannten Kontoinhaber (Unternehmer) zu erkundigen bzw. dessen Erlaubnis für die Überziehung einzuholen.