Informationstechnologierecht

Inhalt der Seite:

Fachanwalt für IT - Recht (Informationstechnologierecht)

Im Jahre 2012 hat Rechtsanwalt Spangenberg den Fachanwaltskurs IT-Recht (Informationstechnologierecht) in Berlin belegt, um durch den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Informationstechnologierecht die im Laufe der Zeit erworbene Kompetenz in diesem immer wichtiger werdenden Rechtsgebiet im Bereich der neuen Medien auch nach außen hin darzustellen.

Rechtsanwalt Spangenberg ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie des Deutschen Anwaltsvereins, dem DAV - IT.

Auf den Fachanwaltslehrgang folgten Teilnahmen am Berliner IT- Rechtstag in 2013 und an den jährlich im April stattfindenden IT - Rechtstagen in Berlin seit dem Jahre 2014.

Die von Rechtsanwalt Spangenberg geführte Fachanwaltsbezeichnung

‚Fachanwalt für Informationstechnologierecht‘

darf nur ein Rechtsanwalt führen, dem diese von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer (hier: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg) verliehen wurde.

Die Voraussetzungen für Verleihung des Fachanwaltstitels sind in der Fachanwaltsordung (FAO) geregelt.

Danach muss der Fachanwalt „besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen“.

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Zum Nachweis der theoretischen Fähigkeiten müssen mindestens drei schriftliche Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Fachanwaltslehrgangs erfolgreich absolviert worden sein. Weitere Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

Für eine Zulassung als Fachanwalt für Informationstechnologierecht müssen u.a. 50 Fälle aus allen nachfolgend genannten Bereichen bearbeitet worden sein:

  1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
  2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider- Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
  3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
  4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
  5. Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
  6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
  7. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
  8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
  9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

(Auflistung nach § 14k FAO).

Ferner muss sich ein Fachanwalt in seinem jeweiligen Bereich regelmäßig fortbilden. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

Ein Hörbuch für 806,00 € ?

Mit Urteil vom 05.02.16 (4 C 4292/15 (IV)) hatte das Amtsgericht Oldenburg darüber zu entscheiden, ob der Inhaber eines Telefonanschlusses dafür haftbar ist, wenn von seinem Telefonanschluss aus ein Hörbuch über eine Tauschbörse zum Upload angeboten wurde.

Im Ergebnis schloss sich das Gericht einer jüngeren Entscheidung des BGH (Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14) an und wies die Klage des Hörbuchverlags auf Zahlung von Schadensersatz i. H. v. insgesamt 806,00 € ab, zumal die Beklagten nachweisen konnten, dass ein Freund der Familie als möglicher Rechtsverletzer in Betracht kommen könnte.

Wichtig ist dabei zu erwähnen, dass die bloße Möglichkeit ausreicht und ein 'Schuldeingeständnis' oder gar ein 'Ans-Messer-Liefern' des vermeintlichen Rechtsbrechers nicht nötig ist:

'Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet'

BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14.

Neues IPhone für 40,00 € ? Ebay-Auktion abgebrochen - Schadensersatz ?

Der Beklagte hatte - als Veräußerer - vergessen, ein Mindestgebot bei einer eBay - Auktion für ein neues IPhone 6 einzustellen. Als er seinen Irrtum bemerkte, brach er die Auktion ab. Daraufhin erhob der zu diesem Zeitpunkt mit ca. 40,00 € höchstbietende Kläger Klage vor dem Amtsgericht Cloppenburg und verlangte Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Wert des IPhones (ca. 500,00 €) und dem Gebot (40,00 €). Die Klage wurde mit Urteil vom 11.01.16 abgewiesen, zumal die AGB von eBay den Irrtum über das Mindestgebot als berechtigten Grund für den Abbruch einer Auktion ansehen.

Neues zum Filesharing/Abmahnung: Fehlender Urheberrechtsvermerk (Urteil vom 24.07.15) und fehlender Täternachweis (Urteil vom 29.07.15) lässt Klagen der Filmindustrie scheitern.

1. Das Amtsgericht Oldenburg hatte zunächst am 24.07.15 über eine Schadensersatzforderung i.H.v. 1.106,00 € eines von der in Abmahnverfahren hinlänglich bekannten Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer pp vertretenen Münchner TV-Unternehmens zu entscheiden.

Der immer gleiche Vorwurf bei derartigen Filesharing-Klagen lautete auch hier, die Beklagte habe über eine Internet-Tauschbörse einen Hollywood-Film der Klägerin zum Upload bereit gehalten.

Dem war unter anderem damit entgegnet worden, dass von der Beklagten bestritten wurde, dass die Klägerin tatsächlich Inhaberin der behaupteten Rechte an dem Film sei, zumal die Klägerin nicht auf dem DVD-Cover benannt war (sogenannter Urheberrechtsvermerk gem. § 10 II UrhG).

Auf dieses Bestreiten hin hätte die Klägerin nun Verträge vorlegen müssen, aus denen ihre Rechteinhaberschaft unzweifelhaft hätte hervorgehen müssen.

Da sie ihrer Beweislast jedoch nicht nachkam und solche Verträge nicht vorlegte (oder nicht vorlegen konnte), wurde die Klage abgewiesen, so die Begründung des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichtes Oldenburg vom 24.07.2015 zum AZ: 8 C 8103/15 (XXVII).

2. In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Oldenburg forderte die ebenfalls bei Filesharing-Abmahnungen häufig anzutreffende Kanzlei Baumgarten pp für das von ihr vertretene Film-Unternehmen insgesamt 955,00 € an Schadensersatz und warf dem Beklagten vor, er habe einen Film auf einer Internet-Tauschbörse zum Upload bereit gehalten.

Mit Urteil vom 29.07.15 (1 C 1528/14 (XX)) stellte das Amtsgericht Oldenburg fest, dass die Täterschaft des Beklagten (Upload von Filmen) nicht nachgewiesen sei und wies damit die Klage kurzerhand ab. Das Urteil wurde nicht rechtskräftig, man einigte sich in der Berufungsinstanz.

Abmahnung von U + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Sachen Redtube

Ab­mah­nung von U + C

Die U + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verschickte im Frühjahr 2014 Abmahnungen an (vermeintliche) Nutzer des Streamingportals Redtube. Vor dem Hintergrund dieser Abmahnwelle haben bereits der Stern und auch der Spiegel hierüber berichtet.

Da im Gegensatz zum Filesharing beim Streaming keine Inhalte vom User vervielfältgt werden, ist davon auszugehen, dass das Landgericht Köln bei seinen Freigabebeschlüssen gegenüber der Telekom zur Verpflichtung der Weitergabe von Nutzerdaten aufgrund der vorgelegten IP - Adressen diese Unterscheidung möglicherweise nicht beachtet hat.

Ungeachtet dessen wird in den vorgefertigten Unterlassungserklärungen der Kanzlei U + C folgender Text verwendet:

'es zu unterlassen, das [...] Werk [...] im Rahmen von Streaming im Internet zu vervielfältigen oder verviefältigen zu lassen.'

Es wird daher davon abgeraten, die Unterlassugserklärung zu unterzeichnen, zumal der Vorwurf der Vervielfältigung nicht zutreffend sein dürfte.

Nachtrag vom 02.01.15:

Die U + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH existiert laut Angaben von Spiegel Online nicht mehr.

Abmahnungen und Unterlassungserklärungen

Das IT - (Informationstechnologie-) Recht ist ein relativ junges Rechtsgebiet, welches jedoch in zunehmendem Maße - ebenso wie der Einfluß des Internets auf das tägliche Leben - Bedeutung gewinnt.

Insbesondere die meist unbeabsichtigte oder auch nur vermeintliche Verletzung von Urheberrerchten (Musik, Filme, Bilder etc.) führt schnell dazu, ein anwaltliches Abmahnschreiben nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung und meist hoher Kostennote zu erhalten.

Daneben häufen sich unberechtigte Forderungen aus Telekommunikationsdienstleistungen.

In der Abwehr derartiger Forderungen liegt ein seit Jahren weiter ausgebauter Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt Spangenberg.

Soweit Sie abgemahnt werden sollten empfiehlt es sich, nicht voreilig die meist beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, sondern unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen.

In EDV-Projekten findet Beratung für Sie als Anbieter oder Kunde bei der Erstellung von Musterverträgen und AGB sowie bei Vertragsabschlüssen statt.

Beim Aufbau von Online-Shops erhalten Sie Beratung, um Haftungsrisiken zu vermeiden, welche sich aus dem Verbraucherschutz, dem Datenschutz, und den Gewerblichen Schutzrechten ergeben.

Zur Veranschaulichung der Kompetenz auf diesem Rechtsgebiet nahm Rechtsanwalt Spangenberg in der Zeit von März bis Mai 2012 am Fachanwaltslehrgang IT-Recht in Berlin teil. Der Besuch des Fachanwaltslehrgangs und das Bestehen der dortigen Prüfungen ist Voraussetzung zum Erwerb der angestrebten Fachanwaltsbezeichnung 'Fachanwalt für IT-Recht'.

Artikel in der Monatsbeilage der Nordwestzeitung (nwz - inside) vom 31.01.13 zum Thema Abmahnung und Filesharing (ext. Link)

Haftung beim Filesharing

Wer einen Internetanschluss (mit W-LAN-Router) betreibt, haftet als sogenannter ‚Störer‘ generell für von seinem Anschluss aus erfolgte Urheberrechtsverletzungen im Internet. Das bedeutet, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Dies gilt auch für die Urlaubszeit, also auch dann, wenn sich der Anschlussinhaber im Ausland befindet und Dritte über das – schlecht oder ungesicherte – WLAN-Netzwerk z. B. Musik- oder Videodateien herunterladen und hierbei gleichzeitig Dateien zum Upload bereit stellen.

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2010, in welchem über den illegalen Upload des Liedes ‚Sommer unseres Lebens‘ (Urheberrechtsverletzung) entschieden wurde, besteht für jeden – privaten oder gewerblichen - Betreiber eines W-LAN – Routers (Inhaber des Telefonanschlusses) die Verpflichtung, diesen durch angemessene und zumutbare Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

Unterlässt der Betreiber dies, indem er den Router mit dem zum Zeitpunkt des Kaufes zwar mit dem jeweils aktuellen Sicherheitsstandard (früher: ‘WEP‘, hiernach ‘WPA‘, nunmehr: ‘ WPA 2‘), nicht aber mit einem persönlichen (!) Passwort versieht, so haftet der Betreiber als sogenannter ‚Störer‘ für über seine IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzungen und ist demnach bei entsprechender Aufforderung des Urheberrechtsinhabers über dessen Anwalt (‚Abmahnung‘) verpflichtet, dies zukünftig zu unterlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Betreiber schuldhaft gehandelt hat oder nicht oder ob er Kenntnis davon hatte, dass ein W-LAN-Router mit einem persönlichen Passwort zu schützen ist und es gerade nicht ausreicht, die Standardsicherheitseinstellungen bei der Einrichtung des Routers zu übernehmen.

Zur bildlichen Veranschaulichung der Situation kann man sich einen tiefen Gartenteich (W-LAN-Router) auf dem eigenen Grundstück vorstellen, welcher - ebenso wie das Grundstück - nicht hinreichend eingezäunt (kein Sicherung durch persönliches Kennwort) wurde. Fällt nun jemand in den Teich und kommt hierbei zu Schaden (Urheberrechtsverletzung), dann haftet regelmäßig der Eigentümer des Grundstückes (Störer).

Der Bundesgerichtshof lässt es nun aber bei seiner Rechtsprechung zu illegalem Filesharing ausreichen, dass sozusagen mit Aushebung des Teiches (Zeitpunkt der Anschaffung des Routers) ein Zaun (z. B. WEP mit persönlichem Passwort) errichtet wird, ohne dass es der weiteren Kontrolle des Sicherheitsstandards bedarf. Weist dieser Zaun nun in den Folgejahren Lücken auf (wie der mittlerweile – auch bei Vergabe eines persönlichen Passwortes - ‚geknackte‘ und damit völlig unsichere Sicherheitsstandard WEP), so ist dies unschädlich und der Betreiber kann nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Es droht somit die Abmahnung durch den Anwalt des Urheberrechtsinhabers, d. h. er mahnt nicht nur die Urheberrechtsverletzung ab, sondern fordert den Betreiber regelmäßig durch Vorlage einer sog. Strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu auf, zukünftig nicht mehr an einer derartigen Rechtsverletzung mitzuwirken, für den Fall des abermaligen Verstoßes Strafe zu zahlen und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Mit umfasst von einer derartigen Unterlassungserklärung ist dann auch noch die Verpflichtung zum Ausgleich der Kostennote des abmahnenden Anwalts, welche sich je nach Art und Umfang des behaupteten Verstoßes zwischen ca. 300,00 € und mehreren Tausend Euro liegt.

Im Gegensatz zu Rechnungen (und Anwaltsschreiben) bei sogenannten ‚Abo-Fallen‘ sollte der Empfänger einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen (Musik- oder Videodateien) diese sehr ernst nehmen und sich anwaltlich beraten lassen. Meist ist es nämlich sinnvoll, die vorgelegte Unterlassungserklärung durch eine sogenannte ‚modifizierte‘ Unterlassungserklärung zu ersetzen um hierdurch insbesondere den Streitwert zu reduzieren und mit dem damit einhergehenden Absenken zukünftiger Gebühren das Interesse des Anwalts an einer weitergehenden Auseinandersetzung zu minimieren.

Was tun, wenn man abgemahnt wird ?

Da es für den Betreiber zumeist völlig unklar ist, ob überhaupt ein unberechtigter Zugriff auf seinen W-LAN-Router erfolgt ist, empfiehlt es sich, vor Abgabe einer Unterlassungserklärung den eigenen Haushalt auf ‚Schwachstellen‘ zu überprüfen.

Ist es nämlich so, dass sich minderjährige Kinder im Haushalt befinden, welche über die Gefahren des Internets und hier insbesondere die Möglichkeiten von Urheberrechtsverletzungen aufgeklärt wurden, so bietet sich die Abgabe einer möglichst von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt zu erstellenden sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung an, welche den Kostenerstattungsanspruch des gegnerischen Anwalts abwehren oder zumindest deutlich reduzieren sollte.

Ebenso kann es von Vorteil sein, wenn beispielsweise der Ehepartner des Betreibers den Computer mit nutzt bzw. mit genutzt hat. In diesem Fall hat nämlich nach einem richtungsweisenden Urteil des OLG Köln vom 16.05.12 (6 U 239/11) der Abmahnende (bzw. dessen Anwalt) den meist nicht zu erbringenden Nachweis zu führen, dass der Betreiber und nicht der Ehegatte die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Kann dieser Nachweis seitens des Abmahnenden nicht geführt werden, so besteht auch kein Anspruch auf Unterlassung und damit auch kein Anspruch auf Ausgleich der Kostennote des abmahnenden Anwalts gegenüber dem Betreiber.

Ebenso wie Eheleute sind auch WG - Anschlussinhaber ionsofern privilegiert, als dass das Landgericht Köln mit Urteil vom 14.03.13 (14 O 320/12) entschieden hat, dass der Hauptmieter (=Anschlussinhaber) nicht für das (möglicherweise illegale) Tun (Down-/Uploaden) seiner (ehemaligen) Mitbewohner haften soll.

Auch hier bietet es sich jedoch an, auf diese Umstände im Rahmen der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung hinzuweisen.

Abmahnung wegen Vorschaubildern von Links auf Facebook

Da Bilder – also auch die angesprochenen Vorschaubilder - immer urheberrechtlich geschützt sind, sollten Bilder nur dann bei Facebook gepostet werden, wenn es die eigenen Bilder sind, oder der Urheber zugestimmt hat.

Anderenfalls liegt eine zur Abmahnung berechtigende Urheberrechtsverletzung vor, wobei zur Zeit damit verbundene Kostennoten der abmahnenden Anwälte in Höhe von ca. 1.200,00 € verschickt werden.

Es stellt sich jedoch die noch den Gerichten zu klärende Frage (Urteile liegen noch nicht vor), ob man hier möglicherweise eine sogenannte konkludente Einwilligung des Seitenbetreibers zum Teilen der Inhalte unterstellen kann, wenn dieser auf der eigenen Website einen „share“-Button einbaut und somit infrage steht, ob von dieser Aufforderung auch das Posten des Vorschaubildes bei Facebook mit umfasst sein kann.

Aufgrund dieser prekären und etwas unklaren Rechtslage empfiehlt es sich, beim Posten eines Links auf Facebook das angezeigte Vorschaubild von Hand zu löschen, da dies nicht automatisch eingestellt werden kann. Dazu muss in der Checkbox „Kein Miniaturbild“ aktiviert werden.

Hilfreich ist es darüber hinaus, den Empfängerkreis in den Privatsphäre-Einstellungen zu beschränken, zumal hierdurch das Risiko deutlich vermindert werden kann, dass Fremde Kenntnis von den Postings erhalten.

Bei den Facebook-Profilen von Unternehmen ist es meist möglich, dass Fans des Unternehmens nahezu beliebig Links und Bilder posten können. Hierdurch werden die Bilder dann nicht nur Freunden, sondern einer unbeschränkten Nutzerzahl öffentlich zugänglich gemacht. Als Seitenbetreiber haftet der Unternehmer ab Kenntnisnahme auch für die Nutzerinhalte auf seinen Facebook-Seiten. Daher sollte auf entsprechenden Hinweis bzw. Aufforderung zum Entfernen eines Bildes unverzüglich reagiert werden.

Kurios: Telekomrechnung bezahlt und doch verklagt

Das üblicherweise 'trockene' Telekommunikationsrecht ist doch für so manche Kuriosität gut. So hatte ein Kunde seine Telekom-Rechnung ausgleichen lassen, wobei es jedoch versehentlich zu einem 'Zahlendreher' bei der Angabe der Kundennummer im Verwendungszweck kam. Die Telekom wurde unter Vorlage der Bankbestätigung darauf hingewiesen, dass die Zahlung bereits erfolgt sei.

Nun folgte - überraschend - die Klage der Telekom, welche - nicht überraschend - vom Amtsgericht Cloppenburg mit Urteil vom 25.06.14 (AZ: 21 C 230/14) mit recht deutlichen Worten abgewiesen wurde.

Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie (IT)

Es bestehen mehrjährige Mitgliedschaften im DAV (Deutscher Anwalt Verein) Ortsverband Cloppenburg und im DAV IT (Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein).Die Arbeitsgemeinschaft IT des DAV richtet jährlich den Berliner IT-Rechtstag (und im Jahre 2014 erstmalig den Deutschen IT - Rechtstag) aus, an welchem Rechtsanwalt Spangenberg regelmäßig teilnimmt.Hier werden aktuelle Problemfelder des IT - Rechts (Big Data, Mobile Apps, AGB - Klauseln) erörtert und neue anwaltliche Lösungsstrategien diskutiert bzw. vermittelt.