Familienrecht

Scheidung, Umgang, Sorgerecht

Das Gebiet des Familienrechts ist vielfältig. Rechtsanwalt Spangenberg vertritt sie in folgenden Teilbereichen des Familienrechts:

  • Scheidung,
  • Sorgerecht,
  • Umgangsrecht,
  • Kindesunterhalt,
  • nachehelicher Unterhalt,
  • Zugewinn,
  • Versorgungsausgleich,
  • Eheverträge
  • Scheidungsfolgenvereinbarung.

Im Internet finden sich kostenlose Informationen und auch Foren, allerdings stellt sich in der Praxis jeder Fall als individuell dar, der sich nicht nach einem bestimmten Schema lösen lässt.

Für den Fall, dass Sie eine individuelle Beratung benötigen oder eine Vertretung Ihrer Interessen durch einen Rechtsanwalt wünschen, dann nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf und vereinbaren kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.

04471 / 81264

Das Scheidungsverfahren

Amts­ge­richt Clop­pen­burg

1. Ablauf des Scheidungsverfahrens

Auf Ihre telefonische Anfrage (04471/81264) wird zeitnah ein Besprechungstermin in der Kanzlei vereinbart, bei welchem der Ablauf der Scheidung im Einzelnen mit Rechtsanwalt Spangenberg erörtert werden kann.

Dies ist auch sinnvoll, zumal sich aufgrund vielfältiger Lebenskonzepte unterschiedliche Fragen ergeben.

Zu diesem Besprechungstermin bringen Sie bitte Ihre Heiratsurkunde im Original mit.

Soweit Ihnen die erörterte Vorgehensweise zusagt, unterzeichnen Sie die Prozessvollmacht, welche Rechtsanwalt Spangenberg legitimiert, Sie in dem Scheidungsverfahren zu vertreten.

Sofern Sie minderjährige Kinder haben, müssen mit dem Scheidungsantrag sowohl die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder, als auch die Prozessvollmacht und eine Kopie der Heiratsurkunde bei Gericht eingereicht werden.

Den Scheidungsantrag lassen wir Ihnen – vor Einreichung bei Gericht - zur Prüfung zukommen.

Gleichzeitig bitten wir Sie, uns den Gerichtskostenvorschuss und einen Gebührenvorschuss auf die anwaltliche Tätigkeit zu überweisen.

Es handelt sich bei dem Gerichtskostenvorschuss nicht um einen Vorschuss für uns, sondern um die bei Gericht abgefallenen Kosten.

Das Amtsgericht wird den Scheidungsantrag erst bearbeiten nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses.

Wir zahlen die Gerichtskosten bei Gericht ein, so dass das Amtsgericht den Scheidungsantrag sofort bearbeiten kann.

Alternativ können Sie die Gerichtskosten auch direkt beim Amtsgericht einzahlen. Dies führt allerdings zu einer leichten zeitlichen Verzögerung.

Nachdem Sie uns bestätigt haben, dass der Scheidungsantrag beim Amtsgericht eingereicht werden kann, schicken wir den Scheidungsantrag dreifach an das Amtsgericht. Das Original des Scheidungsantrages verbleibt beim Amtsgericht.

Zwei Kopien des Scheidungsantrages werden Ihrem Ehegatten zugestellt.

Ihr Ehegatte benötigt keinen eigenen Rechtsanwalt, sofern die Angelegenheit unstreitig ist und eine einvernehmliche Scheidung erfolgen kann.

Ihr Ehegatte sollte nach Eingang des Scheidungsantrages dem Amtsgericht daher unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens selbst kurz mitteilen, dass die Angaben des andern Ehegatten richtig sind und auch er geschieden werden möchte.

Aus standesrechtlichen Gründen dürfen wir für Ehegatten unserer Mandanten beim Amtsgericht keine Schreiben einreichten. Ihr Ehegatte muss daher ein oder zwei Mal selbst an das Amtsgericht schreiben, was jedoch keine große Hürde darstellen dürfte.

Sie und Ihre Ehegatte erhalten vom Amtsgericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich.

Hierin geben Sie Ihre Rentenversicherungsnummer an und es ist anzugeben, wo während der Ehezeit gearbeitet wurde.

Diese Fragebögen werden anschließend an uns und von hier aus dem Amtsgericht übersandt. Das Amtsgericht schreibt dann Ihre Rententräger - in der Regel ist dies die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin - an und lässt die Höhe der während der Dauer der Ehe angefallenen Rentenansprüche berechnen. Diese Berechnung dauert in der Regel bis 6 Monate.

Während nach dem alten, bis zum Jahre 2009 geltenden Scheidungsrecht die Amtsgerichte einen Scheidungstermin erst angesetzt haben, nachdem die Rentenauskünfte für beide Eheleute vollständig vorlagen und es somit in unstreitigen Scheidungsverfahren von der Einreichung der Scheidung bis zum Scheidungstermin bis zu 10 Monate verstrichen, werden diese – unstreitigen - Verfahren nunmehr wesentlich zügiger bearbeitet.

Nach dem neuen Scheidungsrecht kann nach dreimonatiger Scheidungsdauer dem zuständigen Amtsgericht mitgeteilt werden, dass das Verfahren zum Versorgungsausgleich - also die Berechnung der Rentenansprüche der Eheleute - abgetrennt werden soll und das Gericht vorab einen Scheidungstermin ansetzen soll.

Wenn beide Eheleute dies ausdrücklich beantragen und beide Eheleute die Auskünfte zum Versorgungsausgleich bis dahin dem Amtsgericht vollständig erteilt haben, lässt das Amtsgericht einen Scheidungstermin ansetzen.

Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wird dann anschließend schriftlich durchgeführt.

Falls Sie so schnell wie möglich geschieden werden möchten, sollten Sie uns nach dreimonatiger Scheidungsdauer anrufen oder per E-Mail benachrichtigen.

Wir werden dann das Amtsgericht anschreiben und darum bitten, das Verfahren zum Versorgungsausgleich abzutrennen und einen Scheidungstermin anzusetzen.

Ihr Ehegatte sollte dann ebenfalls das Amtsgericht anschreiben und dem Amtsgericht mitteilen, dass er der Abtrennung zustimmt.

Sie erhalten vom Amtsgericht eine Ladung über den Scheidungstermin. Ihr Ehegatte wird zur selben Zeit vom Amtsgericht diese Ladung erhalten. In der Regel versenden die Amtsgerichte die Mitteilung über den anstehenden Scheidungstermin etwa 3 bis 6 Wochen vor dem Scheidungstermin.

Zum Scheidungstermin müssen Sie und Ihr Ehegatte persönlich erscheinen.

Ferner erscheint Rechtsanwalt Spangenberg oder ein von uns beauftragter Rechtsanwalt zum Termin. Der Scheidungstermin dauert in der Regel etwa 15 Minuten. Im Scheidungstermin wird die Scheidung ausgesprochen.

Sie erhalten vom Amtsgericht etwa 2 bis 6 Wochen nach dem Scheidungstermin das schriftliche Scheidungsurteil übersandt.

2. Nur ein Anwalt bei einer einvernehmlichen Scheidung ?

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Scheidungsantrag nur von einem Anwalt gestellt werden darf, so dass derjenige Ehegatte einen Anwalt braucht, der den Scheidungsantrag stellt.

Der Anwalt muss den Scheidungsantrag verfassen, ihn unterscheiben und beim Gericht einreichen. Auch beim Scheidungstermin vor Gericht muss unbedingt ein Anwalt anwesend sein.

Auch bei einverständlichen Scheidungen und kurzen Ehen ist – entgegen einer leider weit verbreiteten Irrmeinung - eine Scheidung ohne einen Anwalt nicht möglich.

Eine Scheidung beim Notar ist ebenfalls nicht möglich.

Der Anwalt des ersten Ehegatten, der die Scheidung einreicht, ist nicht gleichzeitig auch der Anwalt des anderen Ehegatten. Einen gemeinsamen Anwalt gibt es in Scheidungssachen nicht.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung braucht der andere Ehegatte trotzdem keinen eigenen Anwalt. Es genügt, wenn nur ein Anwalt auftritt.

Der andere Ehegatte hat dann zwar keinen eigenen Anwalt, dies ist aber auch nicht nötig, solange alles einvernehmlich ist.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung gehen die Eheleute oft so vor, dass nur einer der Ehegatten einen Anwalt nimmt und der andere Ehegatte ohne Anwalt dem Scheidungsantrag zustimmt. Dies ist völlig unproblematisch und der kostengünstigste Weg.

Befürchtet der andere Ehegatte, dass seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigt werden, so sollte er sich einen eigenen Anwalt suchen. Dies ist ihm in jeder Phase des Verfahrens gestattet und wäre zur Vermeidung von Spannungen auch anzuraten. In einem solchen Fall kann es aber unter Umständen genügen, wenn er sich von einem eigenen Anwalt lediglich außergerichtlich beraten lässt. Das ist kostengünstiger, als einen eigenen Anwalt für das gesamte Scheidungsverfahren zu beauftragen.

Nur in Ausnahmen braucht der andere Ehegatte einen eigenen Anwalt:

1. Wenn er selber auch irgendwelche Anträge stellen will (z.B. wenn er Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht stellen will).

2. Wenn die Eheleute vor Gericht eine Vereinbarung bzw. einen Vergleich schließen wollen über den Unterhalt oder über das Besuchsrecht für minderjährige Kinder. Häufigster Anwendungsfall ist ein Vergleich über den Versorgungsausgleich.

In bestimmten Fällen kann der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durch einen Vergleich der Parteien im Gerichtstermin ausgeschlossen werden.

Für solche Vergleiche ist immer ein zweiter Anwalt auf der "Gegenseite" nötig.

Trotzdem ist es auch dann meistens nicht nötig, einen zweiten Anwalt für das gesamte Verfahren zu nehmen, was ja die Anwaltskosten insgesamt verdoppeln würde. Bei den meisten Gerichten ist es möglich, hierzu schnell einen Anwalt hinzuzuziehen, der gerade vor dem Gerichtssaal auf seinen Termin wartet. In der Regel kostet das 100,- bis 150,- €. Diese Möglichkeit sollte vorher mit Rechtsanwalt Spangenberg besprochen werden.