Baurecht

Das Baurecht teilt sich auf in das

(I.) Zivile Baurecht und das (II.) Öffentliche Baurecht.

I. Ziviles Baurecht (z. B. Bauherr gegen Bauunternehmer wegen Mängeln am Bau)

Wer Bauvorhaben plant und umsetzt, erhofft sich konfliktlose Abläufe und ein erfolgreiches Zusammenspiel aller Beteiligten. Nicht selten jedoch scheitert diese Erwartungshaltung daran, dass Absprachen nicht oder zumindest missverständlich getroffen und Vorgaben vermeintlich falsch umgesetzt wurden.

Das private Baurecht umfasst klassischerweise Streitfälle, in denen es um die Errichtung, den Umbau oder die Renovierung von Immobilien geht. Gesetzliche Grundlage ist regelmäßig das

  • Werkvertragsrecht (§§ 631 ff BGB) sowie die
  • VOB (Verdingungsordnung Bau).

Hinzu kommen die Rechtsgebiete

  • Nachbarrecht
  • Architektenrecht
  • HOAI (die Entgeltordnung für Architekten und Ingenieure)

Wenn es dann zum Streit kommt, ist es entscheidend, Kenntnis von den eigenen rechtlichen Möglichkeiten zu haben. Denn nur wer seine Möglichkeiten kennt, kann diese auch durchsetzen.

In eher seltenen Fällen ist es dann jedoch so, dass eine Seite klagt, die andere verteidigt, das angerufene Gericht ein bereits vorliegendes Gutachten verwendet, und dieses wiederum in weiten Teilen untauglich (Zitat: 'nicht brauchbar' S. 9 des Urteils) ist. In der vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Berufungsentscheidung vom 04.09.18 (2 U 58/18) ging es so weit, dass die Sache an das Landgericht zurück verwiesen wurde mit der Vorgabe der Erstellung eines neuen Gutachtens.

II. Öffentliches Baurecht (Bauherr/Anlieger gegen Baubehörde)

Das öffentliche Baurecht ist vielfältig und teilweise verstreut normiert. Hierzu kommt, dass das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht eine wichtige Rolle für den Erfolg solcher Rechtsstreitigkeiten hat.

Hierbei geht es entweder um die (1) Abwehr von öffentlichen (Straßen-)Baumassnahmen und dort insbesondere um die Abwehr/Reduzierung der damit zusammenhängenden hohen Kostenlasten oder um die (2) Durchsetzung eigener Bauvorhaben.

(1) Im Rahmen der Abwehr/Reduzierung von öffentlichen Kostenlasten kann insbesondere entscheidend sein, ob und welche vertraglichen Grundlagen (z. B. Vereinbarungen über die Ablösung von Ausgleichsbeträgen gem. § 154 III BauGB) gegeben sind und welcher Verteilungsschlüssel (z. B. Grundstücksgröße) Anwendung findet.

(2) Wichtig bei privaten Bauvorhaben ist die planungsrechtliche Zulässigkeit von baulichen Anlagen, abhängig vom Vorliegen eines Bebauungsplanes oder dem unbeplanten Innen- oder Außenbereich einer Gemeinde.

In beiden Feldern ist eine dezidierte Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des im hiesigen Raum zuständigen Berufungsgerichts (OVG Lüneburg) erforderlich, um optimal den Mandanten zu beraten und zu vertreten.