Ziviles Verkehrsrecht (Unfall- und Auto-Kaufrecht)
Verkehrsunfälle (Warum zum Anwalt?)
Die Durchsetzung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall gegenüber Haftpflichtversicherern bildet einen täglichen Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Spangenberg, der u. a. aus diesem Grunde
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ist bei durchschnittlich
100 bearbeiteten Unfällen pro Jahr
im Durchschnitt der letzten drei Jahre.
Das Angebot der professionellen anwaltlichen Vertretung richtet sich ausdrücklich nicht nur an Privatpersonen, sondern aufgrund der hiesigen Spezialisierung auch an Fuhrparkleiter und mittelständische Fuhrunternehmen.
Grundsätzlich ist es so, dass nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte mit einer Vielzahl von Problemen zu kämpfen hat:
Das Fahrzeug ist beschädigt, die Versicherungen müssen informiert und zumeist muss auch ein Gutachter beauftragt werden. Gegebenenfalls liegt auch eine körperliche Verletzung als Unfallfolge vor und Schmerzensgeld steht an.
Das Schadenrecht wird zudem immer komplizierter, das Regulierungsverhalten der Versicherer immer unberechenbarer. Aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29.6.2009, Az. 431 C 2044/09, denn deutlicher kann man es nicht sagen:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jede Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten 645,13 Euro Sachschadenersatz von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. (…)
Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrende Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. (…)
Schließlich gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch der geschäftserfahrene Geschädigte sich durch Beauftragung eines Rechtsanwalts Augenhöhe im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung beschaffen darf. Die Versicherungswirtschaft hat es sich mit einem Teil Ihres Regulierungsverhaltens der letzten Jahre selbst zuzuschreiben, wenn Geschädigte ihr nicht mehr vertrauen und von Anfang an anwaltlichen Rat suchen.“
Sie müssen bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Schadenregulierung keine Kostenbelastung befürchten.
Im Umfang der durchgesetzten Ansprüche muss nämlich die gegnerische Versicherung für die dabei entstehenden Anwaltskosten aufkommen.
Wenn Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, ist das umso besser. Aber für die außergerichtliche Regulierung wird die nicht gebraucht. Die kann nützlich werden, wenn die gegnerische Versicherung – so etwas kommt durchaus vor – trotz klarer Rechtslage nicht alles reguliert. Das sind zum Beispiel die Nutzungsausfallentschädigung, die Wertminderung, die Schadenpauschale, aber auch Ansprüche wegen persönlicher Gegenstände, die bei dem Unfall beschädigt wurden oder gar ein Schmerzensgeld.
Sie sollten also einen Spezialisten beauftragen und nicht „irgendeinen“ Rechtsanwalt. So sieht es auch das Amtsgericht Dinslaken, Urteil vom 16.9.2010, Az. 30 C 82/10:
„Die Schadenregulierung ist aufgrund der umfassenden und differenzierten Rechtsprechung für einen nicht Rechtskundigen schwer überschaubar. (...). Der Geschädigte muss sich grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, erst ohne Hinzuziehung einer in der Unfallabwicklung geübten Anwaltskanzlei selbst die eintrittspflichtige Versicherung anzuschreiben und Schadenspositionen zusammenzustellen“.
Letztlich sollte der Anwalt von Anfang an eingeschaltet werden. Denn die „Schauen wir doch erst mal, wie die Versicherung reagiert-Methode“ führt in vielen Fällen zu nichts anderem, als zu Zeitverzögerungen. Klare Linie von Anfang an führt meistens zu einem schnelleren Ergebnis.
Eine schleppende Abwicklung des Schadensfalles kann durch die frühzeitige Beauftragung eines auf das Unfallrecht spezialisierten Rechtsanwaltes verhindert werden, nötigenfalls auch mittels Durchsetzung der Ansprüche im Gerichtswege (nachfolgend ausgewählte Entscheidungen):
Urteil des Amtsgerichts Meppen (Urteil des AG Meppen vom 17.06.20 - 3 C 372/20) zur Verpflichtung der Ersetzung der Kosten eines Kindersitzes oder dem
Urteil des Landgericht Oldenburg (Urteil des LG Oldenburg vom 15.08.18 - 17 O 768/18) zur Ersetzungspflicht von Nutzungsersatz von insgesamt über 8.000,00 € oder das
Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg (Urteil des AG Cloppenburg vom 06.07.21 - 21 C 779/20) zum Ersatz von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen oder das
Urteil des Amtsgerichts München (Urteil des AG München vom 20.11.19 - 341 C 9072/19) zum Ersatz auch des fiktiven Nutzungsersatzes.
Teilweise geht es aber auch darum, zu Unrecht erhobene Forderungen von Versicherern erfolgreich abzuwehren, wie bei dem dem
Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg (Urteil des AG Cloppenburg vom 23.11.20 - 21 C 254/20)
zugrundeliegenden Fall geschehen, in dem der Versicherer den Mandanten zu Unrecht in Regress nahm und mit seiner Klage von über 4.400,00 € letztlich scheiterte.
In jüngster Zeit lassen es Versicherungsunternehmen immer häufiger 'drauf ankommen', ob ein Unfallgeschädigter seine nicht streitigen Ansprüche auch gerichtlich geltend macht, um bei entsprechender Klageerhebung sofort zu zahlen, so wie auch in diesem Falle geschehen, der beim Amtsgericht Cloppenburg anhängig war
Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg (Beschluss des AG Cloppenburg vom 29.06.22 - 21 C 295/22).
Geben Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung und auch gegenüber der Polizei keine voreilige Unfallschilderung und erst recht kein Schuldanerkenntnis ab. Die selbst erstellte Unfallschilderung kann missverständlich sein.
Besser ist es, dem Rechtsanwalt den Unfall zu schildern, damit er Ihre Angaben in einwandfreier Form mitteilen kann.
Zur Beschleunigung der Regulierung der Schäden bietet es sich in der Kanzlei von Rechtsanwalt Spangenberg an, den am Ende der Seite downloadbaren Unfallfragebogen auszufüllen und nach hier zu versenden.
Hinweis:
Soweit Sie mit dieser Kanzlei per E-Mail kommunizieren möchten, ist darauf hinzuweisen, dass nicht verschlüsselter E-Mail-Verkehr - dem BSI zufolge - nicht als sicher bezeichnet werden kann.
E-Auto (z. B. TESLA) mit Problemen?
Sollten bei Ihrem E-Auto nachbezeichnete Mängel auftreten, brauchen Sie sich nicht vom Hersteller vertrösten lassen, sondern haben gegebenenfalls vor Gericht durchsetzbare Gewährleistungsrechte (Mängelbeseitigung oder sogar Rückabwicklung). Nachfolgend einige beispielhaft aufgelistete Mängelpositionen (u. a. bei TESLA-Modellen):
- Akku-Minderleistung
- Defekte Antriebswellen
- zugesicherte, aber nicht eingehaltene Unfallfreiheit
- nicht erreichbare Höchstgeschwindigkeit
- Lackiermängel
- Spaltmaße außerhalb der Norm.
Zögern Sie nicht und lassen Sie sich fachkundig vom Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten.
Lamborghini nachts um ein Uhr im Schnellrestaurant für 130.000 EUR erworben?
Dann sollten Zweifel angebracht sein, so das Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg (Urteil vom 27.03.2023 - 9 U 52/22).
Der aus dem Emsland stammende spätere Käufer meldete sich auf eine Anzeige für einen 'LAMBORGHINI' über „mobile.de“ bei den Verkäufern. Nach einem 'Besichtigungstreffen' auf einem Parkplatz einer Spielothek trafen sich Käufer und Verkäufer einige Tage später auf dem Gelände einer Tankstelle. Der Kaufvertrag wurde gegen 1 Uhr in einem Schnellrestaurant unterschrieben. Dem Käufer waren hierbei eine Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt worden, wobei sich Abweichungen der Schreibweise von Namen und Adresse der Verkäufer im Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen ergaben.
Der Käufer gab sein Altfahrzeug (auch ein Lamborghini!) für 60.000 EUR in Zahlung und zahlte an die Verkäufer nochmals 70.000 EUR in bar.
Er erhielt neben dem Fahrzeug die Zulassungsbescheinigungen und die Schlüssel. Als der Käufer das Fahrzeug anmelden wollte, stellte sich heraus, dass dieses unterschlagen worden war und nicht den Verkäufern gehörte.
Der Eigentümer verlangte nun die Herausgabe des Fahrzeugs vom Käufer, das Landgericht Osnabrück wies die Klage jedoch ab:
Der Käufer habe „gutgläubig“ Eigentum erworben gem. § 932 BGB. Denn er habe nicht gewusst, dass der im Kaufvertrag benannte Veräußerer in Wahrheit nicht Eigentümer sei, und habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt.
Das OLG Oldenburg als Berufungsgericht sah dies nun anders und bewertete das Verhalten des Käufers als grob fahrlässig. Die Gesamtumstände seien so auffällig, dass der Käufer hätte Zweifel haben müssen.
Unter anderem Ort und Zeit des Vertragsabschlusses, die anstandslose Inzahlungnahme des Altfahrzeugs, die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des angeblichen Eigentümers hätte den Käufer zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen. Der Käufer muss nun das Auto an den Eigentümer herausgeben.
Wohnmobile der Marke FIAT (Fiat Ducato) vom Diesel-Abgasskandal betroffen ?
Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft in Frankfurt a. M. ermittelt das Polizeipräsidium Frankfurt derzeit wegen des Verdachts von Abgasmanipulationen an diversen Modellen des Wohnmobils FIAT Ducato aus den Baujahren 2014 - 2019. Bedeutsam ist hierbei der Umstand, dass bis zu 24 Monate nach Übergabe der Kaufsache noch Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. Soweit der Kauf außerhalb dieser Frist liegt, sind zumindest Schadensersatzansprüche - bei Bestätigung der Verdachtsmomente - durchsetzbar. Klagen gegen Fiat (FCA) sind - seit einem Urteil des EuGH vom Sommer 2020 - in Deutschland möglich. Soweit Sie möglicherweise betroffen sind, ist eine schnellstmögliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche - nach Möglichkeit binnen der 24-Monatsfrist - anzuraten.
Rückgabe (auch) des Skandal-Diesels ohne Nutzungsentschädigung ?
Wer einen 'Skandal-Diesel' mit eingebauter NOx-Betrugssoftware fährt, ist sich häufig im Unklaren darüber, ob oder wann seine Ansprüche verjähren.
Die Käufer dieser Fahrzeuge haben zudem mit dem Umstand zu kämpfen, dass sie bei der Rückabwicklung - so zumindest die Mehrzahl der angerufenen Gerichte - üblicherweise eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen müssen und es sich daher in vielen Fällen zumindest bei älteren Fahrzeugen mit entsprechend hoher Laufleistung kaum lohnt, den Klageweg zu beschreiten und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vor Gericht zu erstreiten. Die Faustformel für die vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung lautet hier: „Gefahrene Kilometer / [geteilt durch] typische Gesamtlaufleistung (meist 250 000 Kilometer, bei kleineren Wagen zuweilen 200 000, bei großen 300 000) x [mal] Kaufpreis.
Auch die vor dem Landgericht Oldenburg gegen VW geführten Feststellungsklagen (u. a. Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 11.05.2018, 6 O 2257/17, nicht rechtskräftig) sind zumindest im Hinblick auf die Kosten der Prozessführung kritisch zu hinterfragen, da unklar ist, welchen konkreten Wert die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches gegenüber VW tatsächlich hat.
Die Besonderheit beim Widerruf von insoweit 'fehlerhaften' Pkw-Kredit- und Leasingverträgen der Autobanken hingegen besteht nun darin, dass Käufer, die ihren Pkw nach dem 10. Juni 2010 mit einem vom Händler vermittelten Kredit- oder Leasingvertrag finanziert haben, ihn zeitlich unbeschränkt widerrufen können. Sie erhalten Anzahlung und Raten zurück und müssen im Gegenzug u. a. das Auto zurückgeben.
Dies betrifft übrigens alle Fahrzeuge, nicht nur die vom Diesel-Abgas-Skandal betroffenen.
Inzwischen haben vier Landgerichte in diesem Zusammenhang die VW Bank verurteilt (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 Aktenzeichen: 2 O 45/17 (nicht rechtskräftig), Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017 Aktenzeichen: 4 O 150/16 (nicht rechtskräftig), Landgericht Ellwangen (Jagst), Urteil vom 25.01.2018 Aktenzeichen: 4 O 232/17 (nicht rechtskräftig), Landgericht München I, Urteil vom 09.02.2018, Aktenzeichen: 29 O 14138/17 (nicht rechtskräftig), Landgericht München I, Urteil vom 01.06.2018, Aktenzeichen: 29 O 1351/18 (nicht rechtskräftig)). Das Landgericht Stuttgart hält eine Widerrufsbelehrung der Mercedes-Benz Bank AG für falsch (Landgericht Stuttgart, Hinweis vom 02.05.2018 zum Aktenzeichen: 12 O 94/18).
Da also diverse Kreditverträge fehlerhaft sind, können diese damit auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen werden.
Die VW Bank - so ist u. a. in den Urteilen zu lesen - hätte ihre Kunden genauer über das Recht zur Kündigung der Kreditverträge informieren müssen. So wurde VW verurteilt, die Fahrzeuge zurück zu nehmen,
In der Widerrufsbelehrung der Mercedes-Benz Bank AG waren Widerrufsbelehrung und Geschäftsbedingungen zum Sollzins nach Widerruf widersprüchlich, so dass der Hinweis des o. g. Gerichts erfolgte.
Besonders interessant wird es für über Hersteller-Kredite finanzierte Pkw, die nach dem 13.06.14 erworben wurden:
An diesem Tag ist u. a. die Nutzungsentschädigung für Verbraucher neu - und sehr verbraucherfreundlich - geregelt worden (§ 357 VII BGB), so dass bei widerrufenen Verträgen eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer nicht zu leisten ist, so u. a. Rechtsanwalt Alexander Döll, Experte für Verbraucherrecht in der Juristischen Zentrale des ADAC. Demnach lasse sich die Pflicht zum Nutzungswertersatz nicht direkt ableiten, schreibt er in der Fachzeitschrift Deutsches Autorecht (DAR Heft 2/2018, S. 66).
Zumindest bis zum heutigen Tage liegen jedoch noch keine Entscheidung vor, in denen eine Rückabwicklung ohne Nutzungsersatz ausgeurteilt wurde. Dies könnte unter anderem daran liegen, dass derartige, ein großes Medieninteresse auslösende Urteile dadurch tunlichst vermieden werden, dass sich die Parteien einigen, wobei sehr großzügige Angebote der betroffenen Banken mit entsprechenden Verschwiegenheits-Klauseln als Grundlage derartiger Einigungen angenommen werden können.
Der Text umfasst u. a aktuelle Erkenntnisse der Stiftung Warentest vom Mai 2018, wobei auch Rechtsanwalt Spangenberg als in der Thematik ausdrücklich empfohlener Rechtsanwalt ( ‚Diese Anwälte helfen‘) unter 'Santander Consumer Bank AG‘ benannt ist.
AG Cloppenburg zur Erstattung von Verbringungskosten, fiktiven UPE-Mehrkosten, Kosten der Probefahrt und 15 % 'Unternehmergewinn' nach Unfall mit einem werkstatteigenen Fahrzeug.
Im Urteil des AG Cloppenburg vom 09.07.21 - NZS 21 C 779/20 - fand das Gericht deutliche Worte zu dem Versuch eines Haftpflichtversicherers, nach dem Unfall eines werkstatteigenen Fahrzeugs diverse Schadenspositionen nach der Reparatur in Abzug zu bringen und verurteilte die Versicherung kurzerhand zur - vollständigen - Zahlung.
Wenn eine Werkstatt den Zweck hat, Kundenautos zu reparieren und dabei Gewinne zu erzielen, ist die Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs nach einem Unfall vollständig auszugleichen, zumal währenddessen die dadurch gebundenen Kapazitäten ja nicht anderweitig eingesetzt werden können (wobei die volle Auslastung von der Werkstatt nachzuweisen ist).
Hier hatte die Werkstatt den Zweck, Fremdfahrzeuge zu reparieren und damit Geld zu verdienen.
Trotz der diversen Urteile, die diese Auffassung teilen (BGH, Urteil vom 08.12.1977, VersR 1978, 243; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1994, 1375, LG Hannover (Beschluss vom 02.03.2012, Az. 8 S 82/11), AG Remscheid (Urteil vom 07.04.2017, Az. 27 C 61/16), AG Ingolstadt (Urteil vom 14.02.2017, Az. 11 C 2231/16), AG Dinslaken (Urteil vom 15.08.2016, Az. 30 C 391/15), AG Altötting (Urteil vom 19.06.2015, Az. 1 C 558/14), AG Schweinfurt (Urteil vom 19.04.2011, Az. 3 C 1510/10), AG Halle/Westf. (Urteil vom 25.09.2008, Az. 2 C 1115/07), AG Ellwangen (Urteil vom 16.01.2014, Az. 2 C 195/12) , sah sich die Versicherung nicht veranlasst, zu zahlen und wurde - absehbar und folgerichtig - zur Zahlung verurteilt (nicht rechtskräftig).
Wenn der Schadengutachter sich selbst empfiehlt...
hat das Gericht dies - selbstverständlich - zu berücksichtigen in seiner Würdigung der gutachterlichen 'Leistung'. Nicht so in diesem Falle, in dem erst das Berufungsgericht die Rechtslage korrekt wiedergab und die Sache zurück verwies an das Landgericht, das die Klage letztendlich vollumfänglich abwies (Beschluss OLG Oldenburg vom 04.09.2018 - 2 U 58/18; Vorinstanz LG Oldenburg 17 O 1280/17).
Versicherung verweigert Kostenerstattung des Kindersitzes - zu Recht ?
Während ein gebrochenes Glas noch offensichtlich kaputt ist, gibt es andere Dinge, deren Schadhaftigkeit nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, wie z. B. bei einem Kindersitz oder auch bei einem Motorradhelm. Hier kann es nämlich sein, dass für das menschliche Auge nicht sichtbare, mikroskopisch kleine Haarrisse dafür verantwortlich sind, dass die Schutzfunktion (weswegen das Gerät ausschließlich benutzt wird) nicht mehr gewährleistet ist.
Dennoch gibt es einige Versicherungsgesellschaften, die genau hierauf abstellen und nur bei offensichtlichen Schäden ausgleichen. So geschehen in einem Fall, in dem die gegnerische Versicherung (eine Kraftfahrzeugversicherung aus Hamburg) die Kosten des Kindersitzes nicht erstatten wollte und erst mit der Androhung einer Klage auf Erstattung der Begutachtungskosten i.H.v. bis zu 1.000,00 € (die weitaus höher liegen als die Kosten des Kindersitzes i.H.v. ca. 150,00 €) einlenkte und - möglicherweise zähneknirschend - den Zeitwert des Kindersitzes erstattete (Amtsgericht Meppen: Urteil vom 17.06.2020 – 3 C 372/20).
Bevor es um derartige Details geht, sollte der Geschädigte sich jedoch grundsätzlich so früh wie möglich um anwaltlichen Beistand bemühen, zumal dies auch gewährleistet, dass sich der Rechtsanwalt und nicht der Geschädigte mit der Versicherung auseinandersetzen muss.
Wenn die Versicherung Kosten des Gutachtens nicht erstattet
Nach einem Verkehrsunfall wird vom Geschädigten regelmäßig ein Gutachten in Auftrag gegeben, um den Schadensumfang und die Höhe der Reparaturkosten zu ermitteln und diese Kosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ausgleichen zu lassen. Die Kosten für das Gutachten hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auszugleichen.
Eine hiesige Versicherungsgesellschaft aus Oldenburg war nun jedoch der Ansicht, man müsse diese Kosten für das - inhaltlich nicht beanstandete und damit einwandfreie - Gutachten nicht ausgleichen, weil der Gutachter zugleich bei der Werkstatt arbeitete, in welcher das Fahrzeug später repariert wurde.
Diese Ansicht wurde vom Amtsgericht Cloppenburg nicht geteilt und die Versicherung mit Urteil vom 12.12.14 (AZ: 21 C 1093/14) zur Zahlung der gesamten Gutachterkosten, der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, sowie aller weiteren Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
Eine etwas pikante Note hat das Verfahren deshalb, weil um Gutachterkosten in Höhe von 929,00 € gestritten wurde, die nun von der Versicherung darüber hinaus zu tragenden Kosten für Rechtsanwälte und Gericht bei immerhin 768,00 € (inkl. USt) liegen.
9.520,00 € Nutzungsausfall nach Unfall ?
Das Landgericht Oldenburg hatte in einer Sache zu entscheiden, in welcher der Kläger Nutzungsausfall für insgesamt 80 (!) Tage zu je 119,00 € (Oberklassefahrzeug) vom gegnerischen Haftpflichtversicherer einforderte, zumal die Versicherung diese Zeit - seit dem Unfall - benötigte, um eine Nachbesichtigung durchführen zu lassen und eine Haftungszusage zu erteilen.
Ein Betrag von 4.165,00 € wurde von der Versicherung freiwillig gezahlt, der Rest wurde eingeklagt.
Aufgrund nunmehr rechtskräftiger Entscheidung des Landgerichts Oldenburg vom 19.09.18 (17 O 766/18) wurde die Versicherung zur Zahlung von weiteren 3.213,00 € verurteilt. Das Gericht sah einen Anspruch auf Nutzungsausfall in dieser Höhe als gegeben an, da die beklagte Versicherung die Haftung lange Zeit bestritten und eine Nachbesichtigung eingefordert habe und der Fahrzeugeigentümer nicht verpflichtet sei, einen Kredit für die Reparatur aufzunehmen.
Einen Abzug auf Klägerseite von 18 Tagen machte das Gericht, zumal das Kläger-Gutachten erst 21 Tage nach dem Unfall an die Versicherung gegeben wurde.
Was tun beim Unfall ?
Im Falle eines Unfalls sollten Sie nachfolgende Ratschläge beherzigen:
Die Unfallstelle absichern, sofort die Polizei rufen.
Keine Schuldanerkenntnisse abgeben, sich nicht in Diskussionen über die Schuldfrage verwickeln lassen.
Fotografieren Sie den Schaden und die Unfallstelle, sowie das Auto des Unfallgegners
Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft.
Notieren Sie sich den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen und soweit möglich die Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners.
Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie bei Unstimmigkeiten.
Lassen Sie sich vor Ort nicht durch Dritte (Knallzeugen u. ä.) beeinflussen. Nehmen Sie keine Dienstleistungen in Anspruch, welche der Versicherer des Schädigers nicht ersetzen muss. Fragen Sie im Zweifel zuerst Ihren Rechtsanwalt
Wenn die Versicherung des Unfallgegners Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung. Diese ist lediglich an einer kostenreduzierten Lösung interessiert.
Stattdessen:
Beauftragen Sie unverzüglich nach dem Unfall einen Rechtsanwalt, der sich mit der Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen auskennt und Erfahrung auf diesem Gebiet hat. Dieser vertritt nachhaltig Ihre Interessen und nicht die Interessen der Versicherung.
Soweit Sie keine Rechtsschutzversicherung besitzen und Bedenken wegen der Rechtsanwaltskosten haben: Nur wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung nach Grund und Höhe von vornherein klar ist, so dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens nicht erforderlich. Ist hingegen der Schadensfall schwieriger gelagert, darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen (BGH NJW 1995, 446, 447).