Verkehrsstrafrecht
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Vertrauen Sie auf die Kompetenz einer auf das Verkehrsrecht spezialisierten Fachanwaltskanzlei und nutzen Sie unser kostenloses Vorgespräch: Telefon 04471 / 81264
Rechtsanwalt Spangenberg
- vertritt Sie in Gerichtsverfahren
- übernimmt die Verteidigung gegen den Vorwurf von Straftaten im Straßenverkehr
- berät Sie, wenn Sie mit einem Firmen- oder Mietfahrzeug unterwegs sind
- geht gegen Führerscheinentzug und Fahrverbot vor.
Rechtsanwalt Kurt Spangenberg hat bereits mehrere hunderte Verfahren im Verkehrsrecht durchgeführt. Er ist aufgrund seiner Expertise
Fachanwalt für Verkehrsrecht
und verfügt daher über eine große Erfahrung auf dem Gebiet. Der Umstand, dass Rechtsanwalt Spangenberg daneben auch Fachanwalt für IT-Recht ist, ergänzt das Verkehrsrechtsmandat hervorragend, zumal die Informationstechnologie auch im Verkehrsbereich Einzug gehalten hat, die Messgeräte immer häufiger mit digitalen Medien arbeiten und auch die unter Datenschutzaspekten angreifbaren Dashcams eine immer größere Rolle im Alltag des Verkehrsrechtlers spielen.
Neben Ordnungswidrigkeitenverfahren werden auch Vorwürfe in Verkehrsstrafsachen (z. B. Unfallflucht, Trunkenheitsfahrten) mittels Akteneinsichnahme und dem persönlichen Gespräch mit Ihnen überprüft und jeweils mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens begleitet.
Wichtig ist auch hier, dass Sie, soweit Sie mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert werden, keine Angaben zur Sache machen und unverzüglich anwaltlichen Beistand aufsuchen.
Auch in diesem Rechtsgebiet ist das Augenmerk des Richters unter anderem darauf zu legen, ob der Vorwurf tatsächlich nachweisbar ist und ob sich die Behörde an die einschlägigen Rechtsvorschriften gehalten hat.
So kam es bis zur Gesetzesänderung im Jahre 2017 immer wieder vor, dass Polizeibeamte gegen den sogenannten Richtervorbehalt verstoßen haben und hierdurch bei Alkoholfahrten genommene Blutproben nicht verwertet werden durften (OLG Köln, 26.08.2011 - III-1 RBs 201/11).
So wurde ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Cloppenburg gegen einen alkoholisierten (1,85 Promille) und ohne Fahrerlaubnis angetroffenen Fahrer hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt eingestellt, weil das Amtsgericht eine Verwertung der Blutprobe verneinte.
Wegen der Fahrt ohne Fahrerlaubnis wurde der Fahrer jedoch zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt, weil er Wiederholungstäter war.
Nachdem seitens der Verteidigung Berufung eingelegt wurde, wurde vom Berufungsgericht in Oldenburg das Strafmaß auf 4 Monate reduziert, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Fahrer wegen seiner Alkoholisierung (welche hier nun wieder zugunsten des Fahrers verwendet werden musste) vermindert schuldfähig war (hier der Link zur Nordwestzeitung, welche darüber am 07.02.14 berichtete).
Falls der Vorwurf der Trunkenheitsfahrt wegen der Nichtverwertbarkeit einer Blutprobe nicht nachweisbar ist oder aber der Vorwurf einer Unfallflucht deswegen fallengelassen wird, weil unklar ist, ober der Fahrer den Unfall bemerkt hatte, ist das Strafverfahren einzustellen.
Einstellung des Strafverfahrens im Verkehrsrecht
Manchmal stellt sich erst im Laufe der Ermittlungen und dort meist angestoßen durch anwaltliche Tätigkeiten heraus, dass Verfahren etwa infolge geringen Handlungsunwertes gegen Zahlung relativ geringer Beträge (§ 153 a StPO) oder auch infolge Wegfalls hinreichenden Tatverdachtes ohne jegliche Geldauflage (§ 170 II StPO) eingestellt werden können. Beispielhaft sind hier
- eingestellte Verfahren wegen des in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen erhobenen Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung gem. §§ 229 StGB (StA Paderborn - 22 Js 4/19 vom 11.01.19, StA Oldenburg - NZS 773 Js 49436/18 vom 12.09.18, StA Oldenburg - NZS 753 Js 26158/18 vom 05.07.18, Amtsanwaltschaft Berlin vom 05.06.18 - 3031 Js 1316/18)
- eingestellte Verfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB (AG Bergheim - 43 Ds 942 Js 7142/18 - 184/18 vom 10.01.19, StA Oldenburg - NZS 785 Js 70964/18 vom 20.12.18, StA Osnabrück vom 29.11.18 - NZS 860 Js 61052/18, AG Aschersleben - 2 Cs 259 Js 10872/17 vom 08.05.18, StA Oldenburg - NZS 775 Js 20833/18 vom 16.05.18) und
- eingestellte Verfahren wegen des Vorwurfs des Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. 21 StVG (StA Oldenburg - NZS 755 Js 44900/18 vom 21.12.18)
aufgeführt.
Nachweis einer Trunkenheitsfahrt in Cloppenburg
Das Landgericht Oldenburg hatte am 24.03.14 über ein vorangegangenes Urteil des AG Cloppenburg zu entscheiden.
Die mittlerweile pensionierte Richterin am Amtsgericht Cloppenburg war der festen Überzeugung gewesen, es habe eine Fahrt unter Alkoholeinfluß stattgefunden, obgleich eine solche Fahrt von keinem Zeugen in der Gerichtsverhandlung bestätigt werden konnte. Die Verurteilung war demnach u. a. die Entziehung der Fahrerlaubnis (4 Ds 234/13 AG Cloppenburg).
Die Zeugin, welche die Polizei darüber informiert hatte, dass die Betroffene alkoholisiert Auto fahre, konnte sich in der Verhandlung infolge eines Sturzes nicht nehr an die Geschehnisse erinnern, und die Polizei hatte die Beschuldigte lediglich in alkoholisiertem Zustand in einem abgestellten Fahrzeug vorgefunden.
Somit hatte das Landgericht Oldenburg in der Berufungsverhandlung eine - folgerichtige - Entscheidung zu treffen und verfügte - nach nur zehniminütiger Verhandlung - kurzerhand die Einstellung des Verfahrens (16 Ns 7/14 LG Oldenburg). Noch in der Verhandlung erhielt die Betrroffene ihren Führerschein zurück.
Die gesamten Kosten der Verteidigung aus erster und zweiter Instanz (Rechtsanwaltsvergütung) wurden der Staatskasse auferlegt.
Nötigung durch Abbremsen ?
Der Mandant sollte nach einem Überholvorgang eine Nötigung begangen haben. Im Laufe der Ermittlungen wurden Fotos vom Mandanten gefertigt und diese - ohne Erlaubnis des Mandanten - einem Zeugen vorgehalten. Nachdem diese Vorhaltung seitens des Verteidigers gerügt wurde, ist das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden (NZS 755Js38405/16).
Nötigung durch Lkw - Lichthupe ?
Dem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr (strafbares Vergehen gem. § 240 StGB) sah sich ein Berufskraftfahrer (Lkw - Fahrer) ausgesetzt, der von einem älteren Ehepaar, welches auf der A 1 in einem Wohnmobil unterwegs war, bezichtigt wurde, er habe sie mittels Lichthupe abdrängen und auch 'rammen' wollen. Nach Kontaktaufnahme des Verteidigers mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Lüneburg konnte erreicht werden, dass das Verfahren - wegen nicht hinreichenden Tatverdachtes - eingestellt wurde (AZ: NZS 3204 Js 22283/15).
Gewerbsmäßige Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) in Cloppenburg ?
Dem nicht vorbestraften Angeklagten war vorgeworfen worden, mit Hehlerware zu handeln, also in diesem Falle Neuware in fünf Fällen zu 'unglaublich' niedrigen Preisen angekauft zu haben. Der Strafbefehl, gegen den Einspruch eingelegt wurde, lautete auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (2 Jahre Bewährungszeit) und Zahlung einer Geldstrafe von 3.000,00 €.
In der anschließenden Verhandlung vor dem Amtsgericht Cloppenburg (18 Cs 722 Js 54976/13 (451/14) erklärte dann der bereits im Vorfeld rechtskräftig verurteilte und als einziger Belastungszeuge auftretende Dieb auf entsprechendes Befragen, er habe nicht ein einziges Mal (bei fünf Vorgängen) erwähnt, dass es sich um Diebesgut handele. Zudem räumte er ein, dass der Kaufpreis (EK) immerhin die Hälfte des Neupreises (VK) gewesen sei. Überdies erklärte er auf weiteres Befragen, habe man wohl auch nicht erkennen können, ob es sich um Gebraucht- oder Neuware gehandelt habe. Nach alledem konnte das Gericht keinen Vorsatz zum Ankauf von Diebesgut erkennen und stellte das Verfahren per Beschluß vom 11.03.15 ein.
Fahrlässige Körperverletzung
Wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperletzung infolge - unstreitiger - Unfallverursachung durch den Mandanten kam es zum Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft.
Nach Darlegungen des Verteidigers ('leichte Unachtsamkeit, geringe Schuld da schlechte Sicht, langsam gefahren, Reue, Entschuldigung beim Unfallgeschädigten, geringe Verletzung') hat die Staatsanwaltschaft Bremen das Verfahren - auf Anregung des Verteidigers - gegen geringe, sofort gezahlte Geldleistung (200,00 €) gem. § 153 a StPO endgültig eingestellt.
Bei einem solchen 'Strafklageverbrauch' hindert die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft die Verkehrsbehörde daran, das Verfahren aufzugreifen. In diesem Falle kann also - gerade bei einem sehr 'punktebelasteten' Mandanten - auch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Fahrverbot (und 3 Punkten in Flensburg) mehr folgen.
Hieran zeigt sich, dass es in derartigen Verfahren deutlich sinnvoller sein kann, sich mit der Staatsanwaltschaft zu 'arrangieren', anstelle darauf zu setzen, im sich auf eine Gerichtsverhandlung möglicherweise anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahren - mit sehr unsicheren Erfolgschancen - zu obsiegen.