Arbeitsrecht

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Arbeitsrechtlicher Tätigkeitsschwerpunkt

Arbeitnehmer und Arbeitgeber suchen anwaltlichen Rat, wenn es um folgende Themen (Quelle: Wikipedia) geht:

Eine eingehendere Ausarbeitung der o. g. Themen nebst kostenlosem e-Book findet sich auf der von dritter Seite aus betriebenen Homepage  www.anwaltarbeitsrecht.com.  

Da ein Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei im Arbeitsrecht liegt, erhalten Sie schnelle und kompetente Beratung, sowie eine nachhaltige Vertretung Ihrer Interessen in Kündigungsschutzverfahren und andere arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren. 

Soweit Sie von einer Kündigung oder auch einer Abmahnung betroffen sind, fangen relativ kurze Fristen an zu laufen. Daher: 

Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie unter der angegebenen Telefonnummer einen kurzfristigen Besprechungstermin. 

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Wie man gegen eine Kündigung vorgeht

Will man sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehren, muss immer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, im hiesigen Bereich also vor dem Arbeitsgericht in Oldenburg erhoben werden. 

Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt in jedem Fall eine Frist von nur 3 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Die Frist ist nicht verlängerbar, weshalb dem Arbeitnehmer dringend anzuraten ist, frühzeitig anwaltlichen Beistand aufzusuchen. 

Da man, selbst wenn man mit seiner Klage erfolgreich ist, keinen Anspruch gegen den unterliegenden Arbeitgeber auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten hat, ist es von großem Vorteil, wenn man rechtsschutzversichert ist. Es gibt außerdem die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, wenn man nach den dort vorgesehenen Kriterien bedürftig ist und Erfolgsaussichten für den eigenen Antrag bestehen (Anträge gibt es hier). 

Die an das Arbeitsgericht versendete Klageschrift muss schriftlich, in deutscher Sprache gefasst und unterschrieben sein. Es sind weitere Formalien zu beachten, weshalb die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sinnvoll, jedoch nicht zwingend notwendig ist. Die Klageschrift wird dann der Gegenseite zugestellt und das Gericht setzt einen sogenannten Gütetermin an. In diesem Termin versucht der Richter eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Beklagtenseite erhält zur Vorbereitung des Gütetermins noch keine Auflage selbst schriftlich vorzutragen.

Gibt es in diesem Termin keine Einigung, so setzt das Gericht einen neuen Termin an, den sogenannten Kammertermin. In diesem Termin ist das Gericht neben dem vorsitzenden Richter mit zwei ehrenamtlichen Richtern, jeweils einem aus den Kreisen der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitgeber, besetzt. Für die Vorbereitung dieses sogenannten Kammertermins gibt das Gericht in der Regel beiden Parteien Fristen, den eigenen Standpunkt darzustellen. Wenn es auch in diesem Kammertermin keine Einigung zwischen den Parteien in Form des Abschlusses eines Vergleiches gibt, so entscheidet das Gericht durch Urteil.

Ist der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich, ist aber bereits ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils gegenüber seinem alten Arbeitgeber erklären, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigert. Falls er aber sein altes Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen will, so muss er sich mit dem neuen Arbeitgeber einigen oder ggfs. ordentlich kündigen. Muss er dann eine Kündigungsfrist einhalten und nimmt deshalb seine Tätigkeit beim alten Arbeitgeber verspätet auf, so darf ihm daraus kein rechtlicher Nachteil entstehen, wenn die Kündigungsfrist nicht übermäßig lang ist.

Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann grundsätzlich binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist binnen einer Frist von 2 Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der zweiten Instanz, d.h. wenn Berufung eingelegt wird, muss sich eine Partei durch einen Anwalt vertreten lassen. 

Für die zweite Instanz gilt die allgemeine zivilprozessuale Regel, dass die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei einen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwalts- und Gerichtskosten hat. Auch für die zweite Instanz kann natürlich wieder Prozesskostenhilfe beantragt werden, da diese aber immer nur die eigenen Anwaltskosten trägt, müssen die Erfolgsaussichten einer Berufung gut geprüft werden.

Entgegen einer weitverbreiteten Irrmeinung besteht grundsätzlich bei einer Kündigung kein Anspruch auf eine Abfindung. Ein Anspruch auf eine Abfindung muss entweder vertraglich (Tarifvertrag, Sozialplan) vereinbart sein, mit der Kündigung angeboten werden oder im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (arbeitsgerichtlicher Vergleich während des Kündigungsschutzprozesses) vereinbart werden. Als Faustregel für die Höhe der Abfindung gilt: ½ Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungs-Jahr. Als Beispiel: Letztes Bruttomonatsgehalt: 2.000,00 € : 2 x 12 Jahre Beschäftigung = 12.000,00 € Abfindung (brutto).